Jugendarbeitsschutz in der Ausbildung: Menschengerechte Gestaltung der Arbeit (Teil 2)

Der Jugendarbeitsschutz regelt auch die menschengerechte Gestaltung von Ausbildungsplätzen für Jugendliche in der Ausbildung. Dabei geht es auch darum, dass Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, um Arbeitsunfälle zu verhindern.

Aus § 28 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geht hervor, dass die Arbeit von minderjährigen Auszubildenden menschengerecht zu gestalten ist. Das bedeutet für den Jugendarbeitsschutz, dass Sie alles erforderliche tun müssen, um  

  • den Schutz des Lebens und  
  • die Gesundheit der Jugendlichen

zu gewährleisten. 

Sie sind also damit beispielsweise dafür verantwortlich, dass im Umfeld des minderjährigen Auszubildenden alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten sind. Dabei geht es nicht nur konkret darum, dass sich beispielsweise ein Zimmerer-Azubi vor dem Absturz sichert, sondern auch darum, dass es auch seine Kollegen tun.

Haben Sie das Gefühl, dass auf diesem Gebiet der Jugendarbeitsschutz nicht einwandfrei funktioniert, dann sollten Sie handeln. Weisen Sie notfalls die an der Ausbildung Beteiligten im Rahmen einer Schulung und/oder schriftlich darauf hin, dass sie als Vorbilder fungieren. Verpflichten Sie sie so generell auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften. Tipp: Lassen Sie sich die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung oder die Entgegennahme einer schriftlichen Information schriftlich bestätigen.  

Jugendarbeitsschutz sorgt für Akkordverbot 
Nach § 23 JArbSchG ist die Akkordarbeit für Minderjährige generell verboten. Selbst wenn der Jugendliche bzw. seine Eltern damit einverstanden sind, ist Akkordarbeit nicht zulässig. Damit will man im Rahmen des Jugendarbeitsschutzes verhindern, dass die körperliche und psychische Belastung für den Auszubildenden zu groß wird, weil er möglicherweise auf ein höheres Einkommen schielt, das mit guter Akkordarbeit möglich wäre. 

Der Jugendarbeitsschutz sieht hier allerdings auch Ausnahmen vor: Das gilt beispielsweise für den Fall, dass nur so ein Ausbildungsziel erreicht werden kann. Allerdings wird hierbei fachkundige Aufsicht vom Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Mit ärztlicher Bescheinigung, einer behördlichen Genehmigung und einem Mindestalter von 16 Jahren sind weitere Ausnahmen möglich. Aber es können, trotz des Vorliegens der Voraussetzungen, 3 im weitesten Sinne Beteiligte ihr Veto einlegen und die Ausnahmegenehmigung für die Akkordarbeit zunichte machen:  

  1. der Betriebsrat
  2. der Azubi selbst
  3. die Eltern des Auszubildenden