Jobsuche: Wann Sie Ihren Mitarbeiter freigeben müssen

Ein Arbeitsverhältnis dient der Sicherung der Existenzgrundlage. Daher müssen Sie einen gekündigten Arbeitnehmer im angemessenen Umfang zur Jobsuche freistellen.

Gesetzlich geregelt ist die Freistellung zur Jobsuche in § 629 BGB.

Voraussetzung für die Freistellung zu Jobsuche ist, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis auf Dauer angelegt war. § 629 BGB gilt also nicht für Aushilfsarbeitsverhältnisse und so weiter (Das ist allerdings juristisch umstritten).

Weitere Voraussetzung für die Freistellung zur Jobsuche ist, dass ein entsprechender Antrag Ihres Arbeitnehmers vorliegt. Sie sind nicht verpflichtet, dem gekündigten Arbeitnehmer von sich aus zur Jobsuche freizustellen.

Freistellung zu Jobsuche: Egal, wer gekündigt hat
Der Anspruch aus § 629 BGB besteht unabhängig davon, ob Sie oder Ihr Arbeitnehmer gekündigt haben. Voraussetzung ist aber, dass die Kündigung der anderen Seite bereits zugegangen ist. Der Anspruch aus § 629 BGB auf Freistellung zu Jobsuche besteht nicht, solange Sie oder der Arbeitnehmer nur überlegen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Das Gesetz sieht keine ausdrücklichen Obergrenzen für die Freistellung zur Jobsuche vor. Es spricht lediglich davon, dass "angemessene Zeit“ freigestellt werden muss. Entscheidend sind also die Umstände des Einzelfalles. Je schwieriger die Jobsuche ist, desto mehr Zeit wird angemessen sein. Die Schwierigkeiten können entweder aus der Position oder aber auch aus den lokalen Arbeitsmarktchancen resultieren.

Freistellung zur Jobsuche: Vertraglicher Verzicht ist nicht möglich
Auf das Recht aus § 629 BGB kann der Arbeitnehmer nicht verzichten. Eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag wäre wirksam.