Praxis-Tipp gegen sexuelle Belästigung
Sollte ein Kollege Ihr "Nein" nicht ernst nehmen und seine Belästigung wiederholen, sollten Sie so schnell wie möglich Ihren Chef einschalten.
Sexuelle Belästigung – Der rechtliche Hintergrund
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Beschäftigungsschutzgesetz (BSschG) ist eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Vorhaben, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt.
Nach Satz 2 Nr. 2 dieser Norm gehören dazu sexuelle Handlungen und Aufforderungen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie das Zeigen und sichtbare Anbringen pornografischer Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden.
Der Internationale Gewerkschaftsbund über sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung definierte der Internationale Gewerkschaftsbund als "sexuelle Annäherungsversuche jeder Art in Form von Gesten und Äußerungen, jeder unerwünschte körperliche Kontakt, explizit sexuell abfällige Anspielungen oder sexistische Bemerkungen, die wiederholt am Arbeitsplatz vorgebracht und von der Person, an die sie sich richten, als beleidigend empfunden werden und zur Folge haben, dass diese sich bedroht, erniedrigt, oder belästigt fühlt. Sexuell belästigend sind auch Anspielungen und sexistische Bemerkungen, die die Betroffenen in ihrer Arbeitsleistung beeinträchtigen, ihre Einstellung gefährden oder am Arbeitsplatz eine unangenehme oder einschüchternde Atmosphäre schaffen."