Jetzt 100% Vorsteuer aus Bewirtungskosten ziehen
Deshalb die Empfehlung: Machen Sie 100% Vorsteuerabzug für Bewirtungskosten geltend, verweisen Sie Ihr Finanzamt darauf und begründen Sie dies mit dem Hinweis auf das Urteil. In einer veröffentlichten Verfügung hat die Oberfinanzdirektion Nürnberg (2.4.2004, AZ: S 7303a – 4/St 43) die Finanzämter zwar angewiesen, alle Anträge auf den vollen Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten abzulehnen. Legen Sie dagegen Einspruch ein, bestimmt die Verfügung aber auch, dass die Entscheidung darüber ausgesetzt wird und einem gleichzeitigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben werden soll. Das heißt im Klartext: Bis der Bundesfinanzhof darüber entschieden hat, können Sie beim vollen Vorsteuerabzug für Bewirtungskosten bleiben. Fällt das Urteil in Ihrem Sinne aus, haben Sie sich dann durch Ihren Einspruch viel Geld gesichert. Wenn nicht, müssen Sie die 30% zwar nachzahlen, hatten bis dahin aber immerhin einen Liquiditäts- und Zinsvorteil.
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