Jahresrückblick 2009: Nießbrauch bei Immobilien
Bedeutung des Nießbrauchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert in § 1030 den Nießbrauch wie folgt: „Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).“
Man hat also das Recht eine Sache zu gebrauchen bzw. deren Früchte zu genießen, ohne dass man das zivilrechtliche Eigentum inne hat. Insbesondere bei Immobilien in der Vermietung ist daher der Nießbrauch von Bedeutung. Dies ist gerade auch aus steuerrechtlicher Sicht so, weil sich über den Nießbrauch auch Einkünfte verlagern lassen.
Beiträge zum Nießbrauch bei Immobilien:
- Wegfall des Nießbrauchs durch Tod: Schenkungsteuerliche Folgen (Teil 1)
- Wegfall des Nießbrauchs durch Tod: Immobilienübertragung als Alternative (Teil 2)
- Nießbrauch in der Schenkungsteuer: Gestaltungen bei Immobilien(Teil 1)
- Nießbrauch in der Schenkungsteuer: Altes Recht bei Immobilien (Teil 2)
- Nießbrauch in der Schenkungsteuer: Neues Recht bei Immobilien (Teil 3)
- Nießbrauch in der Schenkungsteuer: Vergleich altes und neues Recht (Teil 4)
- Schenkungen: Grunderwerbsteuer auf den Nießbrauch
Bildnachweis: Monster Ztudio / stock.adobe.com
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