Als die GmbH insolvent wurde, forderte der Insolvenzverwalter das Geld von den Gesellschaftern zurück. Seine Begründung: der Jahresabschluss, auf dem die Auszahlung beruhte war nichtig, weil der Anhang fehlte. Gemäß § 264 GmbHG ist er zwingend vorgeschrieben.
Auch wenn Sie als Geschäftsführer einer kleinen GmbH (bis 3,438 Mio Euro Bilanzsumme) nicht dazu verpflichtet sind – lassen Sie Ihren Jahresabschluss freiwillig prüfen. So vermeiden Sie spätere Haftungsansprüche. Der Abschlussprüfer muss in diesem Fall kein Wirtschaftsprüfer sein. Auch Ihr Steuerberater oder Rechtsanwalt kann Ihren Jahresabschluss prüfen.