Ist Schichtarbeit in der Ausbildung möglich?

Auszubildende sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit Rechten und Pflichten. Den Großteil ihrer Ausbildung absolvieren sie in der Regel im Betrieb und sind damit Teil der Wertschöpfungskette. Können Sie aber auch umfassend und in jeder Situation eingesetzt werden? Dürfen sie beispielsweise in ein Schichtsystem integriert werden?

Nach dem Berufsbildungsgesetz gibt es keinen Passus, der Schichtarbeit in der Ausbildung ausschließt. Darüber hinaus zeigen wissenschaftliche Studien, dass keine Nachteile für junge Menschen mit Schichtarbeit verbunden sind. Es ist also durchaus möglich, Azubis in ein Schicht-System zu integrieren. Voraussetzung ist allerdings, dass dies der Ausbildung dient. Der Einsatz in den Schichten muss also die berufliche Handlungskompetenz fördern.

Darüber hinaus sind bestimmte Dinge zu beachten, wenn es sich um minderjährige Auszubildende, also um Azubis unter 18 Jahren, handelt. Dann greift nämlich das Jugendarbeitsschutzgesetz. Und das grenzt Ihre Möglichkeiten, den Azubi im Schichtsystem einzusetzen, zumindest ein.

Das beachten Sie, wenn Auszubildende minderjährig sind

  1. Denken Sie an das Nachtarbeitsverbot. Wenn Sie einen Azubi, der noch keine 18 Jahre alt ist, in Schicht arbeiten lassen, dann greift das Nachtarbeitsverbot für Jugendliche. Und dieses gilt für eine Beschäftigung vor 6:00 Uhr morgens und nach 20:00 Uhr abends. Ist der Azubi mindestens 16 Jahre alt (und arbeitet Schicht), darf er allerdings deutlich länger arbeiten, nämlich bis 23:00 Uhr und mit Ausnahmegenehmigung des Arbeitsschutzes abends bis 23:30 Uhr. Damit können Sie einen Auszubildenden in der Nachtschicht beispielsweise nicht einsetzen und im Wechsel von Früh- und Spätschicht nur dann, wenn diese Arbeitszeitgrenzen beachtet werden. Übrigens: Ausnahmen gibt es (auch für nicht in Schicht arbeitende minderjährige Azubis) im Gaststättengewerbe (bis 22:00 Uhr), in der Landwirtschaft (ab 5:00 Uhr und bis 21:00 Uhr für mindestens 16-jährige) und im Bäckerhandwerk (für-16 Jährige ab 5:00 Uhr und für 17-Jährige ab 4:00 Uhr).
  2. Zwischen zwei Schichten muss ausreichend arbeitsfreie Zeit vorhanden sein. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz hat ein jugendlicher Azubi auf jeden Fall Anspruch auf 12 freie Stunden zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Morgen. Damit ist es normalerweise nicht möglich, von Spätschicht auf Frühschicht über Nacht zu wechseln. Beachten Sie das!
  3. Denken Sie auch daran, dass Sie die maximal zulässige Wochenarbeitszeit für Minderjährige beachten. Diese liegt bei 40 Stunden und darf in aller Regel nicht überschritten werden – ganz gleich ob der Azubi im Schichtdienst tätig ist oder nicht.
  4. Grundsätzlich gilt auch für in Schicht arbeitende Auszubildende natürlich auch das Arbeitsverbot am Wochenende.