Ist eine Kündigung bei unerlaubter privater Nutzung des Diensthandys möglich?

Manche Arbeitnehmer sind wirklich zu dreist. Aber das kann sich rächen. Private Telefonate auf dem Diensthandy während des Urlaubs können für Sie als Arbeitgeber schnell sehr teuer werden. Daher brauchen Sie diese auch nicht hinzunehmen. Wie können Sie einer privaten Nutzung des Diensthandys vorbeugen?

Als Arbeitgeber wollen Sie Ihre Mitarbeiter schnell und einfach erreichen können. Daher stellen viele Arbeitgeber den Mitarbeitern ein Diensthandy zur Verfügung. Dies natürlich in der Erwartung, dass das Handy für betriebliche Zwecke und nicht für private Telefonate während des Urlaubs genutzt wird.

Um diesen Sachverhalt ging es

In dem Fall des LAG Hessen war es sogar so, dass die Arbeitnehmer das Diensthandy auch für private Telefonate nutzen durften. Sie mussten lediglich vorher eine besondere PIN eingeben. Ein Mitarbeiter des Unternehmens hatte während des Urlaubs ohne die Eingabe dieser speziellen PIN privat mit dem Diensthandy aus dem Ausland telefoniert. Hierfür entstandenen Kosten in Höhe von rund 560 €. Als der Arbeitgeber dies feststellte, sprach er ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung aus.

Gegen diese fristlose Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage. Er begründete diese damit, dass zum einen eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Zum anderen habe es sich nur um ein Versehen gehandelt. Er sei selbstverständlich bereit, den fraglichen Betrag auszugleichen.

Und so entschied das Landesarbeitsgericht

Der Mitarbeiter verlor vor dem LAG auf ganzer Linie (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 25.07.2011, Az.: 17 Sa 153/11). Bei dem Sachverhalt hielten die Arbeitsrichter eine vorherige Abmahnung für nicht erforderlich.

Auch die Annahme, es habe sich um ein Versehen gehandelt, konnte die Richter nicht überzeugen. Sie hielten dies für eine reine Schutzbehauptung. Aufgrund der Vielzahl der Telefonate könne es sich nicht mehr um ein Versehen gehandelt haben.

So sorgen Sie vor

Insbesondere durch Handygebühren für Telefonate, SMS und besonders wichtig: Datennutzung im Ausland können hohe Kosten entstehen. Oftmals unterschätzen Mitarbeiter diese Kosten. Insbesondere gilt das für Kosten des Daten-Roamings, wenn etwa über das Dienst-Smartphone im Ausland Navigationsdienste oder Ähnliches genutzt werden.

Schaffen Sie klare Grundlagen

Sorgen Sie daher für klare Verhältnisse, was die Privatnutzung des Diensthandys generell und vor allem im Ausland betrifft. Formulieren Sie etwa ein Verbot der privaten Nutzung des Diensthandys und lassen Sie den Arbeitnehmer dies bei Empfang des Handys unterschreiben. Das gleiche gilt, wenn Sie die private Nutzung nicht generell, sondern zum Beispiel nur im Ausland unterbinden wollen.

Und kontrollieren Sie die Einhaltung

Ein altes Sprichwort sagt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Das hat zumindest einen wahren Kern. Wenn Sie die private Nutzung verboten oder eingeschränkt haben, sollten Sie daher mindestens stichprobenweise überprüfen, ob dieses Verbot auch eingehalten ist. Ohne diese Kontrolle wäre der Arbeitgeber im Fall des LAG Hessen auf den 560 € sitzen geblieben.