Ist eine Kündigung bei 40-jähriger Betriebszugehörigkeit möglich?

Eine langjährige Betriebszugehörigkeit ist bei der Entscheidung über eine Kündigung zu berücksichtigen. Aber selbst eine 40-jährige Betriebszugehörigkeit gibt keinen automatischen Kündigungsschutz. Eine Kündigung auch solcher Mitarbeiter ist grundsätzlich möglich.

Dementsprechend bestätigte das LAG Schleswig-Holstein in zweiter Instanz mit Entscheidung vom 09.09.2009, Az.:3 Sa 153/09, die Kündigung eines seit 40 Jahren in einer kleinen KFZ-Werkstatt beschäftigten Mitarbeiters. Einen besonderen Kündigungsschutz sah das Gericht nicht.

Das Kündigungsschutzgesetz war in dem Unternehmen aufgrund seiner Größe nicht anwendbar. Daher war für das Gericht entscheidend, ob die Kündigung möglicherweise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, verstoßen würde.

Nach Ansicht des Gerichts sind alleine eine lange Betriebszugehörigkeit, ein hohes Lebensalter oder andere Tatsachen, die eine Person als sozial schwachen Arbeitnehmer ansehen lassen, nicht bereits an sich geeignet, eine Kündigung als unwirksam aufzufassen.

Zwar haben solche Mitarbeiter berechtigterweise ein durch langjährige Mitarbeit verdientes Vertrauen in den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses. Dies schützt im Normalfall aber nur vor willkürlicher, sachfremder oder diskriminierender Kündigung. Die Kündigung ist im Kleinbetrieb aber möglich, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Kündigung existiert. Und genau das war hier der Fall. Der Arbeitgeber hatte wirtschaftliche Gründe für den Personalabbau geltend gemacht.

Hinzu kam, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner Lese- und Schreibschwäche, der fehlenden Ausbildung und des fehlenden Führerscheins nicht auf andere Arbeitsplätze hätte umgesetzt werden können. Nach Ansicht der Richter wäre auch eine Umschulung wegen der fehlenden Vorkenntnisse des Mitarbeiters nicht erfolgversprechend gewesen. Auch das sprach für die Möglichkeit zur Kündigung und gegen den Kündigungsschutz.

Achtung Falle: Wann eine Kündigung bei langjähriger Betriebszugehörigkeit doch unmöglich ist
Es gibt zwei Fälle, in denen bei langjähriger Betriebszugehörigkeit eine Kündigung doch unmöglich ist:

  1. Eine Bestimmung im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag, dass nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit zumindest eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.
  2. Sie haben dem Mitarbeiter zugesagt, dass er keine Kündigung erhalten wird oder sonst ein besonderes – über die bloße Betriebszugehörigkeit hinausgehendes – Vertrauen in den Bestand seines Arbeitsvertrages begründet. Seien Sie daher mit allen derartigen Äußerungen zurück haltend.