Ist ein Minijob während der Elternzeit möglich?

Immer wieder taucht die Frage für Sie als Lohnabrechner auf, ob Sie einen Arbeitnehmer während der Elternzeit als Minijobber beschäftigen können. Dies ist gängige Praxis und sozialversicherungsrechtlich kein Problem. Lesen Sie hier, was Sie beachten müssen.

Viele Arbeitnehmer wollen in der Elternzeit nicht den Bezug zum Beruf und zum Betrieb oder den Kollegen verlieren. Daher möchten viele nach einiger Zeit zu Hause – aber noch während der Elternzeit – einen Minijob ausüben.

Rechtlich ist es kein Problem, in der Elternzeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auszuüben und sich so etwas dazuzuverdienen. Allerdings sollten die Arbeitnehmer dabei bedenken, dass das Minijobbergehalt auf das Elterngeld angerechnet wird und so während des Elterngeldbezuges keinen monetären Vorteil bringt.

Das müssen Sie beachten bei Minijobs während der Elternzeit

Stellen Sie einen Arbeitnehmer als Minijobber während der Elternzeit ein, so eröffnen Sie quasi ein neues Beschäftigungsverhältnis. Dies spiegelt sich auch in Ihrem Lohnprogramm wieder, da Sie in den meisten Softwarelösungen einen neuen Personalfall anlegen müssen. Also den Mitarbeiter nochmals neu als Minijobber mit einer neuen Personalnummer anlegen und abrechnen müssen.

In der maschinellen Lohnabrechnung haben Sie dann in den meisten Fällen den Mitarbeiter zweimal erfasst mit unterschiedlichen Personalnummern und somit zwei parallele Abrechnungsfälle. Zum einen den neuen Minijobber und auf der anderen Seite den Altfall (vor der Elternzeit) als Nullabrechnung.

Für den Minijobber in der Elternzeit gelten die normalen Regeln

Für den Minijobber in Elternzeit gelten dieselben Vorschriften und Regelungen wie bei anderen Minijobbern auch. Oft stellt sich die Frage nach der Lohnsteuer. Hier können Sie auch für den Minijobber während der Elternzeit die 2-prozentige Pauschsteuer ansetzen, wenn pauschale Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.

Beispiel:

Klara Fuchs arbeitet bei der Ganz GmbH. Sie ist seit 15.4.2011 in Elternzeit und erhält für die ersten 12 Lebensmonate ihres Kindes Elterngeld. Ab 1.6.2012 möchte sie wieder als Teilzeitbeschäftigte in ihren alten Job zurückkehren und sich etwas auf 400 Euro-Basis hinzuverdienen.

Die Ganz GmbH kann Frau Fuchs als Minijobberin beschäftigen. In der Anmeldung muss Sie mit dem Personengruppenschlüssel 109 (Minijobber) angemeldet werden.