Ist die Zustimmung des Betriebsrates bei Streikbruch erforderlich?

Stellen Sie sich einmal vor, dass Ihr Betrieb bestreikt wird. Es drohen erhebliche Einbußen. Sie haben zwar am gleichen Ort noch einen weiteren Betrieb und dortige Arbeitnehmer sind bereit, in dem bestreikten Betrieb auszuhelfen. Nun kommt aber der Betriebsrat und pocht auf Mitbestimmungsrechte, um dies zu unterbinden. Hat er das Recht?

Gerade, wenn so etwas während der umsatzstärksten Zeit passiert, kann Ihnen das das Betriebsergebnis schnell gehörig verhageln. Gut, dass die Richter am Bundesarbeitsgericht ein Einsehen mit den Arbeitgebern hatten und dem einen Riegel vorgeschoben haben. Mit einer Entscheidung vom 13.12.2011 zum Aktenzeichen 1 ABR 2/10 stellten die Richter die Waffengleichheit im Arbeitskampf wieder her.

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

In dem Fall wurde einer von zwei Betrieben eines Arbeitgebers an einem Ort bestreikt. Arbeitnehmer des nicht bestreikten Betriebes waren freiwillig bereit, in dem bestreikten Betrieb zur Abmilderung der Folgen des Streiks zu arbeiten. Darüber war der Arbeitgeber natürlich froh und versetzte Mitarbeiter in den bestreikten Betrieb. Der Betriebsrat wurde dabei nicht beteiligt. Während des Streiks sollten diese dort als Streikbrecher arbeiten.

Verständlicherweise schmeckte dem Betriebsrat das nicht. Der Betriebsrat des nicht bestreikten Betriebs reklamierte Mitbestimmungsrechte bezüglich der Versetzung der betroffenen Mitarbeiter. Er war der Ansicht, dass diese Versetzung seiner Zustimmung bedurfte.

Nicht so das BAG. Die Richter waren der Ansicht, dass ein solches Mitbestimmungsrecht die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers erheblich und unzulässig einschränken würde und deshalb so nicht besteht.

So ganz kommen Sie an dem Betriebsrat aber nicht vorbei

Auch wenn die Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich ist, so ganz kommen Sie an dem Betriebsrat in einer solchen Situation nicht vorbei. Denn Sie brauchen zwar nicht die Zustimmung des Betriebsrates; Sie müssen ihm aber die Namen der streikbruchwilligen Mitarbeiter vor Versetzung mitteilen.

Egal, ob Verbands- oder Haustarifvertrag

Das gilt unabhängig davon, ob der Streik zur Durchsetzung eines Verbandstarifvertrages oder eines betriebsbezogenen Haustarifvertrages erfolgt. Auch das stellten die Richter fest und stärkten so Arbeitgebern den Rücken.