Ist die Verwalterzustimmung beim Wohnungsverkauf noch zeitgemäß?

In früheren Teilungserklärungen wurde meistens eingetragen, dass zum Verkauf einer Wohnung eine Zustimmung erforderlich ist. Grund war die Unauflöslichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und die Möglichkeit, zu verhindern, dass problematische Erwerber gar nicht erst in die Gemeinschaft eintreten können.

In der Regel soll der Verwalter die Zustimmung erteilen. Es konnten aber auch eine andere Person oder alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft genannt werden. Es ist aber besonders für den Verwalter schwierig zu entscheiden, wenn er den Erwerber das erste Mal sieht, ob er in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer passt oder nicht. Die Haftungsproblematik der nicht erteilten Zustimmung durch entstehende Schäden, die die Kaufabwicklung behindern, ist wesentlich größer.

Verweigerung einer Zustimmung darf nur mit der Person des Erwerbers zusammenhängen

Er macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig, wenn er zu Unrecht die Zustimmung verweigert. Zahlt zum Beispiel der Verkäufer sein Wohngeld nicht oder verhält er sich nicht so, wie es sich die übrigen Wohnungseigentümer vorstellen, kann nicht als Druckmittel mit der Verweigerung der Verwalterzustimmung gedroht werden. Die Verweigerung einer Zustimmung darf nur mit der Person des Erwerbers zusammenhängen. 

Probleme kann es auch geben, wenn zwischen dem Wohnungskauf ein
Verwalterwechsel stattfindet. Hier taucht regelmäßig die Frage auf,
welcher der beiden Verwalter denn nun die Zustimmung abgeben muss.

Ich sehe keine Möglichkeit, dass sich der Verwalter
ausreichend über den möglichen Erwerber vorab ausreichend informieren
kann. Daher war es gut, dass bei der Novellierung des
Wohnungseigentumsgesetzes im Jahre 2007 eine vereinfachte Möglichkeit
gem. § 12, Abs. 4 geschaffen wurde, ein solches Zustimmungserfordernis
problemlos mit einer Dreiviertelmehrheit aus den Grundbüchern zu
entfernen.

Die Empfehlung an die Wohnungseigentümergemeinschaften kann daher nur
lauten, diese Beschränkung aus dem Grundbuch löschen zu lassen. Künftig
können dann auch weitere Kosten für die Protokollbeglaubigungen und
Kosten der Verwalterzustimmung gespart werden.