Ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Die zusätzliche Steuerabgabe über den Solidaritätszuschlag ist vielen Bürgern ein Dorn im Auge. Die Forderungen nach Abschaffung der Zusatzabgabe mehren sich. Aktuell sind hiergegen auch wieder Gerichtsverfahren anhängig. Erfahren Sie hier mehr.

Erster Normenkontrollantrag gescheitert

Bereits in 2009 hat das Niedersächsische Finanzgericht per Beschluss dem Bundesverfassungsgericht einen Normenkontrollantrag bezüglich des Solidaritätszuschlages vorgelegt. Darin dokumentierte das Niedersächsische Finanzgericht, dass das Solidaritätszuschlagsgesetz gegen das allgemeine Freiheitsrecht verstößt, weshalb insoweit ein Grundgesetzverstoß gegeben ist.

Eine Verfassungswidrigkeit wurde auch angenommen, weil der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe (angeblich) nur befristet hätte laufen sollen.

Hierzu äußerte sich das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss aus 2010 (Az: 2 BvL 3/10) dahingehend: Von Verfassungswegen ist es nicht nötig, dass seine Ergänzungsabgabe von vornherein befristet wird oder nur in einem kurzen (oder begrenzten) Zeitraum erhoben werden kann.

Alles in allem scheiterte daher seinerzeit der Normenkontrollantrag, weil das Bundesverfassungsgericht die Vorlage für unzulässig erklärte und im Ergebnis keine rechtliche Prüfung vorgenommen hat.

Neue Vorlage bzgl. des Solidaritätszuschlaggesetzes

Aktuell legt das Niedersächsische Finanzgericht mit seinem Beschluss unter dem Aktenzeichen 7 K 143/08 abermals das Solidaritätszuschlaggesetz dem Bundesverfassungsgericht vor. Wiederum gehen die niedersächsischen Richter davon aus, dass die Regelungen des Solidaritätszuschlagsgesetzes verfassungswidrig sind. Allerdings ist die Begründung diesmal eine andere.

Aktuell wird argumentiert, dass die Festsetzung der Einkommensteuer aufgrund unterschiedlicher Anrechnungsvorschriften dazu führt, dass auch bei ähnlichen Fällen der Solidaritätszuschlag in vollkommen anderer Höhe entsteht. Darin wird ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen.

Es bleibt daher abzuwarten, welchen Verlauf das Verfahren nun vor dem Bundesverfassungsgericht nehmen wird.