Islamischer Religionsunterricht: Die rechtlichen Grundlagen

Islamischer Religionsunterricht als islamische Unterweisung oder Islamunterricht kann in Deutschland nur auf Grund der gegenwärtig geltenden Rechtslage erfolgen. Doch wie diese Rechtslage ausgelegt wird, kann zu verschiedenen Ansätzen, wie ein solcher Unterricht aussehen kann, führen.

Gegenwärtig wird Religionsunterricht in der gängigen Praxis im Sinne des Art. 7 Grundgesetz (GG) nur für diejenigen Religionsgemeinschaften erteilt, die im Sinne von Art. 140 GG sowie 137 Absatz 5 der Weimarer Reichsverfassung, auch Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

In Deutschland gehören die katholische, die in der EKD (Evangelische Kirche in Deutschland) zusammengeschlossene evangelische Kirche und die jüdische Religionsgemeinschaft zu jenen Religionsgemeinschaften.

Islamischer Religionsunterricht und seine Bedingungen
Im erwähnten Artikel / GG sind die alle Voraussetzungen geregelt, unter denen Religionsgemeinschaften den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangen können. Im Islam bzw. hinsichtlich eines Religionsunterrichts im Sinne des Islam müssten sich Muslime somit zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammenfinden.

Bereits hier stoßen Muslime auf  ein erhebliches Probleme. Der Islam stellt eine Religionsform dar, die eine nach außen repräsentativ auftretende Organisationsform nicht vorsieht. Es existiert keine Institution innerhalb des Islam, die mit der christlichen Kirche vergleichbar wäre. Eine solche Institution müsste erst geschaffen werden.

Zusätzlich zu diesem Rechtsproblem, ist eine hinreichend starke Präsens von muslimischen Schülerinnen und Schülern für die Durch- beziehungsweise Umsetzung eines islamischen Religionsunterrichts in öffentlichen Schulen Voraussetzung.Vielerorts sind entsprechend viele muslimische Kinder vorhanden, doch deren Verteilung ist nicht flächendeckend in allen Städten und Orten gleich.

Die Curricula für den jeweiligen konfessionsgebundenen Religionsunterricht werden von den jeweiligen Religionsgemeinschaften erstellt. Dem Staat sind jedoch Kontrollmöglichkeiten eigeräumt. Dies gilt auch für die Ausbildung der entsprechenden Lehrkräfte.

Islamischer Religionsunterricht und konfessionsgebundener Unterricht an öffentlichen Schulen
Der konfessionsgebundene Unterricht an öffentlichen Schulen ist ein Unterrichtsfach, wie jedes andere auch. Eine Besonderheit ist jedoch, dass sich Schülerinnen und Schüler in Rahmen der Religionsmündigkeit (ab dem 14. Lebensjahr) abmelden können. Auf Grund der notwendigen Aufsichtspflicht der Schulen hat die Mehrzahl der Bundesländer einen Ersatzunterricht eingerichtet, zu dem diejenigen Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen.

Sowohl die rechtlichen Voraussetzungen als auch das inhaltliche Konzept für dieses Ersatzfach unterscheiden sich zwischen den einzelnen Bundesländern, da diese im jeweiligen Landesgesetz geregelt werden. Auch dieser Sachverhalt stößt hinsichtlich des Islam auf Probleme.