Irrtümliche Steuererstattung: Zahlen Sie keine Verzugszinsen
So geht es nicht, stellte das höchste deutsche Finanzgericht fest. Die Ausfuhrerstattung wurde zurückgefordert und Zinsen für die zu Unrecht gewährte Zahlung berechnet. Wenn es durch den Irrtum eines Sachbearbeiters zur Steuererstattung kam, sind keine Zinsen zu berechnen, so der Bundesfinanzhof (BFH). Unterläuft dem Fiskus ein Fehler, dann ist es unerheblich, ob das betreffende Unternehmen die Vorgaben für die Ausfuhrerstattung erfüllt hat oder nicht (BFH, Urteil vom 8.11.2006, Az. VII R 52/05, veröffentlicht am 17.01.2007).
PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig!
Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut):
PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen?
Unterstützen Sie unser Ratgeberportal: