Internet-Recht: Homepage-Besitzer müssen auch ihre Telefonnummer nennen

Betreiben Sie als Selbstständiger eine Internet-Seite, müssen Sie dort Ihre Telefonnummer nennen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor. Mit dieser Entscheidung klärt das Oberlandesgericht eine Vorschrift des Teledienstgesetzes (TDG), in der die Anbieter-Kennzeichnung geregelt ist.

Hintergrund: § 6 TDG schreibt unter Nr.2 vor, dass kommerzielle Internetseiten Angaben enthalten müssen, "die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation … ermöglichen …". Dazu gehört nach dem Urteil eben auch die Telefonnummer des Anbieters (Oberlandesgericht Köln, 13.2.2004, Aktenzeichen: 6 U 109/03).

Tipp: Sie sollten es Kunden immer möglichst einfach machen, Kontakt zu Ihnen aufzunehmen. Das empfiehlt sich schon deswegen, weil Kunden Ihnen dadurch mehr Vertrauen entgegenbringen: Sie sind für Nachfragen oder evtl. Reklamationen erreichbar und haben nichts zu verbergen.   Diese Angaben gehören in das Impressum Ihrer Internet-Seite:

  1. Ihr Name bzw. der Name und die Anschrift Ihres Unternehmens. Bei juristischen Personen wie GmbHs zusätzlich der Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer)
  2. Ihre E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer
  3. ggf. das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, in das Sie eingetragen sind und Ihre Registernummer, Beispiel: Amtsgericht Arnsberg, HRB 2655
  4. falls vorhanden: Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  5. wenn Sie für Ihre Tätigkeit eine behördliche Zulassung benötigen (z.B. als öffentlich bestellter Sachverständiger): die zuständige Aufsichtsbehörde mit Adresse
  6. wenn Sie als Freiberufler Mitglied eines bestimmten Berufsstandes sind (z.B. Arzt):
    • die Kammer, der Sie angehören,
    • Ihre gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in der Titel verliehen wurde,
    • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen (z.B. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und Hinweise dazu, wie diese zugänglich sind. Das ist meist durch einen Link auf die entsprechende Seite Ihrer Kammer erledigt.