Insolvenzverwalter dürfen Abbuchungen widerrufen
Begründung: Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung noch einmal klar, dass ein Schuldner, also auch der Insolvenzverwalter, der an die Stelle des insolventen Betriebs getreten ist, der Abbuchung nicht ohne sachlichen Grund widersprechen darf. Der Insolvenzverwalter hatte jedoch zum Ziel gehabt, die noch vorhandene Masse zu sichern und zu erhalten. Dieses Ziel stelle einen sachlichen Grund dar.
Der Vertragspartner des insolventen Unternehmens lieferte dem Betrieb Waren. Den Rechnungsbetrag zog er aufgrund einer ihm erteilten Einziehungsermächtigung vom Bankkonto des insolventen Unternehmens ein. Der eingesetzte Insolvenzverwalter weigerte sich dann, die Lastschriften zu genehmigen. Folge: Die Bank nahm eine Rückbuchung der vom Vertragspartner eingezogenen Beträge vor.
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