Innerbetriebliche Klärung von Belästigungsfällen – So wird das geklärt

Kann der Umstand der Belästigung am Arbeitsplatz nicht zwischen Opfer und Täter geklärt werden, so helfen meist nur offizielle Wege, die rechtlich festgelegt sind und einem bestimmten Ablauf folgen.

Auf diese Weise kann es im äußersten Fall zu einer Gerichtsverhandlung kommen, die das Opfer optimal schützen soll und den Täter entweder ermahnt, eine Geldstrafe aufzwingt oder anderen rechtliche Schritte einleitet.

Klärung innerbetrieblich möglich

Jeder Betrieb besitzt eine Personalabteilung, die sich um die Belange der Mitarbeiter kümmert und auch die Situation bei einer Belästigung am Arbeitsplatz einschätzen kann. Dies wird durch eine Beurteilung des Sachverhaltes mit entsprechender Untersuchung unterschiedlicher Vorgänge eingeleitet. Wurden Opfer und Täter gegenübergestellt sowie Zeugen angehört, können weitere Schritte eingeleitet werden.

Tarifbeschäftigte erhalten eine arbeitsrechtliche Überprüfung, im öffentlichen Dienst wird das sogenannte Vorermittlungsverfahren eingeleitet. Das Gleichstellungsgesetz erlaubt bei sexueller Belästigung an einer Frau auch die Anwesenheit der Frauenbeauftragten im Betrieb. Beschuldigte Personen und Zeugen werden im Zusammenhang mit dem Sachverhalt angehört, um eine detaillierte Untersuchung zu gewährleisten.

Ablauf eines Klärungsverfahrens

Gesetzlich ist es geregelt, dass der Sachverhalt immer aus der Sicht der belästigten Person zuerst dargelegt wird. Erst später wird die beschuldigte Person angehört. Betroffene Personen dürfen Ermittlungsakten einsehen und auch vertraute Personen als Unterstützung hinzuziehen. Während des gesamten Verfahrens ist Diskretion garantiert. Auch eine schriftliche Äußerung zu den bestimmten Abläufen ist möglich. Gleichzeitig können Betroffene auch eine Person ihres Vertrauens als Vertretung während des Prozesses einsetzen.

Die Gegenüberstellung zwischen Opfer und Täter wird in der Regel nur dann vorgenommen, wenn die belästigte Person diesen Wunsch ausdrücklich äußert. Weitere Schritte richten nach der jeweiligen Situation. Wenn die Personalabteilung nach der Anhörung zu dem Ergebnis kommt, dass der Vorwurf des Opfers gerechtfertigt ist, finden bei Beamten entsprechende Disziplinarverfahren statt. Hier kann eine Verwarnung sowie ein Verweis ausgesprochen werden. Auch Geldbußen sind möglich.

Mitarbeiter in einem Betrieb profitieren von den arbeitsrechtlichen Maßnahmen, die im jeweiligen Tarifvertrag festgelegt sind. Hier kann eine Ermahnung, ein schriftlicher Verweis sowie eine Kündigungsandrohung ausgesprochen werden. Auch eine fristgerechte oder fristlose Kündigung ist als Strafmaß im Arbeitsrecht mit einkalkuliert. Jeder Betrieb hat darüber hinaus auch die Möglichkeit, Strafanzeige gegen belästigende Personen zu erstatten.

Klärung vor Gericht

Neben dem innerbetrieblichen Ablauf ist auch außerhalb des Betriebes eine strafrechtliche Anzeige möglich. Hier kann bei der Polizei oder auch Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstattet werden. Kommt es dabei zu einer Anklage bei Gericht, muss das Opfer als Zeuge vor Gericht aussagen. Eine vorherige Beratung mit einem Rechtsanwalt ist in solch einer Situation anzuraten. Betroffene Personen mit niedrigem Einkommen haben die Möglichkeit, bei dem zuständigen Gericht eine Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Darüber hinaus kann bei einer Belästigung am Arbeitsplatz auch eine Anzeige beim Arbeitsgericht stattfinden. Dies findet häufig dann statt, wenn betroffene Personen unrechtmäßig gekündigt worden sind und zum Beispiel Belästigungen von einer vorgesetzten Person erfahren haben. Auch solche gravierenden Situationen sind rein rechtlich gesehen ein Straftatbestand und können mit einem Prozess im Arbeitsgericht eine erneute Einstellung bei unrechtmäßiger Kündigung erzielen.