Informationsrecht: Was Mitgesellschafter verlangen können
Das Informationsrecht der Gesellschafter teilt sich in zwei Bereiche: Das Auskunftsrecht und das Einsichtsrecht.
- Das Auskunftsrecht gilt als umfassend und erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft.
- Das Einsichtsrecht betrifft alle Unterlagen der GmbH (z.B. Bücher und Schriften, Dateien und elektronische Aufzeichnungen)
Achtung: Vom Einsichtsrecht ausgenommen sind persönliche Papiere des Geschäftsführers und der Mitarbeiter der GmbH.
Das Auskunftsrecht und das Einsichtsrecht stehen gleichberechtigt nebeneinander und schließen sich gegenseitig nicht aus.
Das bedeutet konkret: Ein Mitgesellschafter kann von Ihnen als Geschäftsführer zunächst Auskunft verlangen. Gibt er sich mit Ihrer Antwort nicht zufrieden, kann er auch noch darauf bestehen, sich die betreffenden Unterlagen anzusehen. Oder anders herum: Er nimmt zunächst Einsicht in bestimmte Unterlagen (z.B. einen Lizenzvertrag) und bittet Sie anschließend um Auskunft zu einzelnen Regelungen.
Mitgesellschafter müssen Ihre Forderung nicht begründen
Die Mitgesellschafter müssen dabei nicht begründen, warum sie bestimmte Informationen verlangen. Das Informationsrecht der Mitgesellschafter kann auch weder durch Gesellschafterbeschluss noch durch eine Regelung in der GmbH-Satzung beschränkt werden.
Praxis-Tipp
Ganz so einfach brauchen Sie es den Gesellschaftern dann aber doch nicht zu machen: So ist es beispielsweise zulässig, in der GmbH-Satzung zu regeln, dass die Gesellschafter außerhalb der Gesellschafterversammlung schriftlich Auskunft oder Einsicht in die Unterlagen verlangen müssen.