In welchen Fällen Sie eine Untervermietung erlauben müssen

Mietrechtlich heißt es Untervermietung, wenn eine Person in der Wohnung einer anderen aufgenommen wird, etwa wenn dieser Mieter die Wohnung allein nicht mehr finanzieren könnte, aber bleiben möchte. Arbeitslosigkeit oder das Ende einer Beziehung können die Gründe hierfür sein. In jedem Fall muss Ihr Mieter Ihre Erlaubnis als Vermieter einholen, aber unter bestimmten Umständen sind Sie verpflichtet, diese zu erteilen.
Vermietet Ihr Mieter in unzulässiger Weise, haben Sie auf der anderen Seite auch das Recht zur fristlosen Kündigung. Verschaffen Sie sich deshalb vorzeitig Klarheit über die rechtliche Lage.

Familienangehörige

Grundsätzlich darf der Mieter einen Teil der Wohnung nur überlassen, wenn Sie Ihre Erlaubnis gegeben habe. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht jedoch, wenn die Personen zum engsten Familienkreis gehören. Dazu zählen:
  • Ehepartner
  • im Lebenspartnerschaftsbuch eingetragenen Lebenspartner
  • Kinder
  • Eltern
Bereits Geschwister dürfen nur mit Erlaubnis aufgenommen werden. Die Beurteilung, ob alle anderen Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt werden, variiert von Gericht zu Gericht. Meist wird hier die Notwendigkeit einer Erlaubnis gesehen.
Besuch
Der Mieter darf Besuch empfangen wie er möchte, und auch längere Zeit beherbergen. Es darf nur nicht zu einem Daueraufenthalt werden. Die Abgrenzung zur Untervermietung kann hier jedoch schwierig sein. Nicht nur die Dauer des Aufenthalts zählt hier, sondern ein Untermietverhältnis kann bereits am ersten Tag entstehen, wenn der "Besuch" seinen kompletten Hausstand mitbringt. Im Ausnahmefall kann ein Besuch aber auch mehrere Monate dauern.
Anspruch auf Untermiete
Die Erlaubnis zur Untervermietung muss manchmal erteilt werden und ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
  • Der Hauptmieter muss die Wohnung bewohnen. Ein Problemfall ist hier beispielsweise ein längerer Auslandsaufenthalt des Hauptmieters, der Sie gegebenenfalls sogar zur Kündigung berechtigt.
  • Es wird nur ein Teil der Wohnung untervermietet, oder die ganze Wohnung wird mit jemandem geteilt.
  • Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung von Seiten des Mieters.
  • Dieses berechtigte Interesse entstand erst nach Abschluss des Mietvertrages. Sollte der Mieter ohne Untervermietung nicht in der Lage sein, die Miete aufzubringen, kann er eine Erlaubnis nicht erzwingen, wenn es schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Fall war.
  • Die Untervermietung muss für den Vermieter zumutbar sein.
  • Bei Sozialwohnungen sieht das Wohnungsbindungsgesetz vor, dass mehr als die Hälfte der Wohnfläche nur zur Untermiete abgegeben werden darf, wenn der Untermieter einen Wohnungsberechtigungsschein besitzt.