In diesem Fall muss Ihr Mieter für die Zwischenablesung zahlen

Selten endet ein Mietverhältnis genau an dem Tag, an dem auch die Abrechnungsperiode für die Betriebskosten endet. Zwar sind Sie als Vermieter nicht zu einer Zwischenablesung verpflichtet, wohl aber wenn der Mieter während der Abrechnungsperiode auszieht. Doch wer kommt für die Kosten der Zwischenablesung bei einem Mieterwechsel auf?

Diese Zwischenablesung schreibt die Heizkostenverordnung hinsichtlich Wärme und Warmwasser vor. Das macht Sinn, denn ohne die Verbrauchsdaten können Sie die Kosten nicht korrekt zwischen dem alten und dem neuen Mieter aufteilen.

Kosten der Zwischenablesung sind keine Betriebskosten
Das Problem: Es ist im Gesetz nicht geregelt, wer diese Kosten zu tragen hat. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass diese Kosten keine Betriebskosten sind. Und das wiederum bedeutet, dass Sie diese Kosten nicht den Mietern in Rechnung stellen dürfen.

Laut Gesetzgeber fallen die Kosten für eine Zwischenablesung nicht in wiederkehrenden periodischen Zeiträumen an, sondern im Laufe eines Mietverhältnisses nur einmalig im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters an. Deshalb handele es sich um Verwaltungskosten, und die sind vom Vermieter zu tragen (BGH, Az. VIII ZR 19/07).

So stellen Sie sicher, dass Ihr Mieter für die Zwischenablesung zahlen muss
Der BGH hat jedoch ein Hintertürchen gelassen, das von viel zu wenigen Vermietern genutzt wird. Denn Im Mietvertrag dürfen Sie vereinbaren, dass die Kosten für eine Zwischenablesung als "Nutzerwechselgebühr“ vom Mieter zu zahlen sind. Hiervon sollten Sie Gebrauch machen und die folgende Regelung in Ihrem Mietvertrag aufnehmen: 
 
"Der Mieter trägt die Kosten für eine erforderliche Zwischenablesung der Heizkostenverteiler bei Auszug einschließlich der Sonderkosten für die notwendige kaufmännische Zwischenabrechnung (Nutzerwechselgebühr)“.