In vielen Fällen funktioniert die Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat mehr oder weniger unproblematisch. Es gibt Unternehmensleitungen, die es ausgesprochen begrüßen, dass es einen Betriebsrat gibt. Das Ganze ist aber auch sehr personengebunden. So gibt es Betriebsräte, die eigene Interessen über ihre Betriebsratstätigkeit durchsetzen wollen. Das müssen Sie nicht hinnehmen.
Wie Sie sich in einem solchen Fall schützen können, ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München (LAG München, Urteil vom 17.1.2017, 6 TaBV 97/16).
Was war geschehen?
Der langjährige Vorsitzende eines Betriebsrats hatte von seinem Arbeitgeber eine bestimmte Zulage verlangt. Die Geschäftsführung hatte signalisiert, dass sie der Forderung nicht nachkommen will. Als in dem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung zu verhandeln war, sah der Betriebsratsvorsitzende seine Stunde gekommen.
Er äußerte gegenüber dem Arbeitgeber sinngemäß, er werde den Abschluss der Vereinbarung so lange blockieren, bis seine Forderung für einen persönlichen Zuschlag erfüllt sei. Da reichte es dem Arbeitgeber.
So entschieden die Richter
Der Arbeitgeber beantragte zunächst beim Arbeitsgericht die Entfernung des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat. Rechtsgrundlage dafür ist § 23 BetrVG. Danach können unter anderen Sie als Arbeitgeber, den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen.
Voraussetzung ist, dass dieses Betriebsratsmitglied seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat. Eine solche Verletzung sah das Arbeitsgericht noch nicht, wohl aber die Richter am Landesarbeitsgericht.
Durchsetzung individueller Forderungen von Betriebsratsmitgliedern geht so nicht
Die Richter am Landesarbeitsgericht München nahmen eine solche Verletzung an. Die Durchsetzung individueller Forderungen geht auf diese Weise nicht. Denn als Betriebsratsvorsitzender musste der Arbeitnehmer die Interessen der Kollegen vertreten. Außerdem hatte er die Aufgaben, die dem Betriebsrat nach dem BetrVG zugewiesen sind, zu erfüllen.
Wichtig:
Sie haben nur dann eine Chance, Ihren Antrag auf Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat durchzusetzen, wenn dessen Verfehlung in der laufenden Amtszeit lag. Hat er seinen Fehler bereits in einer früheren Wahlperiode begangen, besteht diese Möglichkeit nicht mehr (BAG, 27.7 2016, 7 ABR 14/15).
Nach Ansicht des BAG gilt das sogar dann, wenn der Fehler in der abgelaufenen Amtszeit Auswirkungen auf die Betriebsratsarbeit in der Laufenden hat.
Bildnachweis: Andrey Popov / Adobe Stock