In beiderseitigem Interesse: Der Aufhebungsvertrag in der Ausbildung

Ausbildungsverhältnisse sind vom Gesetzgeber im besonderen Maße geschützt. Hierdurch will man zu Recht verhindern, dass der Azubi der Willkür des Ausbildungsbetriebs ausgeliefert ist. Gekündigt werden kann eine Ausbildung vonseiten des Unternehmens nach der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund. Was als Möglichkeit bleibt, ist ein Aufhebungsvertrag.

Es kann verschiedene Gründe geben, die Ausbildung in beiderseitigem Interesse zu beenden: Möglicherweise hat einer Ihrer Azubis jetzt doch noch einen Studienplatz erhalten, aber seine Probezeit ist bereits vorüber. Er kann also nicht unkompliziert aus der Ausbildung ausscheiden, sondern muss nach dem Berufsbildungsgesetz eine Frist von 4 Wochen beachten. Möglicherweise wird dieser Azubi auf Sie zukommen und Sie um die Auflösung seines Ausbildungsvertrags bitten. Das ist im Rahmen eines Aufhebungsvertrages durchaus möglich.

Bei einem Aufhebungsvertrag müssen beide Seiten zustimmen

Allerdings müssen Sie beachten: Mit dem Aufhebungsvertrag und mit jeder darin getroffenen Vereinbarung müssen beide Seiten ohne Einschränkung einverstanden sein. Beide müssen also tatsächlich die Ausbildung beenden wollen – vor allem der Azubi selbst. Sie können als Ausbilder also niemals einen Aufhebungsvertrag einsetzen, um den Azubi gegen seinen Willen loszuwerden.

Niemals Druck auf den Azubi ausüben

Es muss also im Interesse des Auszubildenden sein, dass die Ausbildung beendet wird. Sie dürfen auch keinerlei Druck ausüben, damit der Azubi den Aufhebungsvertrag unterschreibt. Was überhaupt nicht geht: "Wenn du den Vertrag nicht unterschreibt, dann kündigen wir dir. Das sieht im Lebenslauf noch deutlich schlechter aus." Wenn nämlich gar kein Kündigungsgrund vorliegt, dann gibt es auch keinen Anlass aus Sicht des Azubis, die Ausbildung zu beenden. Er sollte sich also nicht unter Druck setzen lassen und die Unterschrift verweigern.

Bei gutem Grund dürfen Sie mit der Kündigung drohen

Mit einer Kündigung zu drohen ist allenfalls dann möglich, wenn sie tatsächlich gerechtfertigt wäre. Angenommen, der Azubi hat sich eines schweren Vergehens schuldig gemacht und beispielsweise einen Kollegen verprügelt. In einem solch gravierenden Fall ist eine fristlose Kündigung möglich. Wenn Sie dem Azubi – aus welchen Gründen auch immer – statt der Kündigung einen Aufhebungsvertrag anbieten, dann kann das durchaus rechtens sei. Denn in diesem Falle wirkt der Aufhebungsvertrag zu Gunsten des Auszubildenden, da offensichtlich ist, dass eine Kündigung tatsächlich gerechtfertigt wäre.