In 4 Schritten Ihre Einkommenssteuer berechnen

Früher oder später steht die eigene Steuererklärung an. Bei diesem Thema tun sich viele Menschen schwer, obwohl die Berechnung gar nicht so kompliziert ist.

Wie sie funktioniert und worauf Sie zu achten haben, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Wie kann man die Einkommenssteuer berechnen?

Die Steuererklärung ist eine Abrechnung mit dem Finanzamt. Alle natürlichen Personen sind dazu verpflichtet, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Auch Kinder und Studenten können einkommensteuerpflichtig sein, wenn sie bestimmte Freibeträge übersteigen.

In diesen Fällen besteht eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung:

  • Steuerpflichtige Einkünfte über 410 Euro
  • Parallele Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern
  • Bezug von Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld von mindestens 410 Euro
  • Kapitalerträge ohne Abgeltungssteuer
  • Ein Ehepartner mit Steuerklasse 5 oder 6

Finden Sie heraus, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Anschließend können Sie in 4 Schritten die Einkommenssteuer berechnen.

1. Summe der Einkünfte

Bitte beachten Sie: "Das zu versteuernde Einkommen entspricht nicht dem Bruttogehalt."

So unterliegen Erbschaften, Lotteriegewinne oder Schenkungen einer gesonderten Steuerform, wie etwa der Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Wer sein Einkommenssteuer berechnen möchte, muss seine Einnahmen in Kategorien einordnen und sie anschließend zusammenrechnen.

Das sind die Einnahmekategorien:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Selbstständige Arbeit
  • Nichtselbstständige Arbeit
  • Gewerbebetriebe
  • Kapitalvermögen
  • Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

Die Kategorien dürfen beim Einkommenssteuer Berechnen nicht miteinander vermischt werden. Im Anschluss können Sie den Altersentlastungsbetrag von der Gesamtsumme abziehen. Voraussetzung ist die Vollendung des 64. Lebensjahres.

2. Höhe des Einkommens

Nun müssen Sie die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ermitteln. Beide Kosten ziehen Sie von der Summe der Einkünfte ab.

Das können Beerdigungskosten, Spenden, Krankheits- und Scheidungskosten oder Versicherungsbeiträge sein.

3. Freibeträge ermitteln

Wer Kinder hat, darf nun die Freibeträge für Kinder berücksichtigen. Darüber hinaus kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende greifen.

Nach Abzug dieser Kosten erhalten Sie das "zu versteuernde Einkommen". Es dient als Ausgangsgröße für die Berechnung der Einkommenssteuer.

4. Einkommenssteuer berechnen

In Deutschland gilt der gesetzliche Grundfreibetrag. Bis zu dieser Grenze müssen Sie keine Einkommenssteuer zahlen. Er steigt jährlich an und wurde für 2016 auf 8.652 Euro festgelegt (2015: 8.472 Euro). Für Verheiratete, die eine zusammenveranlagte Steuererklärung abgeben, wird immer der doppelte Wert herangezogen.

Liegt das zu versteuernde Einkommen über dieser Grenze, müssen Sie Ihren persönlichen Steuersatz bestimmen. Diesen entnehmen Sie entweder der Grundtabelle für Ledige oder der Splittingtabelle für zusammenveranlagte Ehegatten.

Beispiel: Der individuelle Steuersatz beträgt 35 Prozent. Die zu zahlende Einkommensteuer erhalten Sie, wenn Sie das zu versteuernde Einkommen mit 0,35 multiplizieren.

Steuererklärung: So geht es weiter

Wer einen Blick auf seine Steuererklärung wirft, könnte einen höheren Betrag entdecken.

Neben der Einkommenssteuer dürfen Sie die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag nicht vergessen. Sie sorgen für eine höhere Steuerpflicht.

Bis zum 31. Mai des Folgejahres ist Zeit für die Steuererklärung. Sie können diese daheim ausfüllen und dem Finanzamt per Post zukommen lassen. Elektronisch ist die Abgabe über das ELSTER-System möglich. Natürlich können Sie alle Unterlagen auch direkt beim Finanzamt ausfüllen.

Fazit

Ob per Hand oder mit einer Software – Einkommenssteuer berechnen ist gar nicht so schwer. Die Steuerfallen lauern an anderen Stellen, wie etwa bei der Bestimmung des zu versteuernden Einkommens.

Informieren Sie sich über die aktuelle Rechtsprechung und beziehen Sie Sparmodelle mit ein: So lässt sich die Kirchensteuer mit einem Kirchenaustritt oder mit einer getrennten Steuerveranlagung vermeiden.

Beide Optionen haben ihre Vor- und Nachteile, was auch für andere Möglichkeiten gilt.