Immobilienkauf rückgängig machen: Keine Steuern?

Die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wegen irreparabler Vertragsstörungen stellt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar. Dies entschied bereits höchstrichterlich der Bundesfinanzhof (Az: IX R 47/04).

Fallbeispiel: Keine Steuern, wenn Immobilienkauf rückgängig gemacht wird 
Im Urteilsfall hatte ein Steuerpflichtiger eine Eigentumswohnung erworben und vermietet, wurde jedoch aufgrund der Insolvenz des Veräußerers nicht mehr ins Grundbuch eingetragen.

Eine Bank, die als Bürge des Veräußerers aufgetreten war, leistete daher Schadenersatz in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises an den Erwerber. Da der Erwerber bereits Abschreibung in Anspruch genommen hatte, kürzte das Finanzamt kurzerhand die ursprünglichen Anschaffungskosten um die Abschreibung, rechnete die Schadenersatzleistung der Bank gegen und erhielt ein Veräußerungsgewinn.

Immobilienkauf rückgängig machen: Kein Veräußerungsgeschäft – keine Steuern
Obwohl bereits das zuständige Finanzgericht Rheinland-Pfalz dem Finanzamt eine Absage erteilte und keinen steuerlich relevanten Vorgang sah, zogen die Finanzbeamten vor den Bundesfinanzhof, der sie ebenfalls in die Schranken wies.

Nach Auffassung des Gerichtes kann kein privates Veräußerungsgeschäft gegeben sein, da dies grundsätzlich einen Anschaffungsvorgang, als auch eine Veräußerung benötige. Zwar wechselt im vorliegenden Fall tatsächlich das zivilrechtliche Eigentum an der Immobilie auf den Erwerber, jedoch mangelt es an einem Veräußerungstatbestand.

Die Rückabwicklung stellt indes keinen Veräußerungsgeschäft dar, da es an der notwendigen Marktoffenheit fehlt. Lediglich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft wird in ein Abwicklungsverhältnis gewandelt, was jedoch keinesfalls ausreicht ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft auszulösen. Steuern fallen daher nicht an.

Wer in ähnlich gelagerten Fällen im Streit mit den Finanzbehörden liegt, sollte auf die Entscheidung verweisen. Auch bei Fällen der Vergangenheit, die bereits pro fiskalisch abgewickelt sind, ist zu Prüfen ob eine Wiederaufnahme verfahrensrechtlich möglich ist.