Immobilienkauf: Käufer muss Altlasten vom Vorgänger nicht selbst beseitigen

Beim Immobilienkauf werden Altlasten oft zum Ärgernis für den Neubesitzer. Für den neuen Grundstückseigentümer können dadurch unerwartet hohe Kosten für die Sanierungs- oder Entsorgungsmaßnahmen entstehen.

Richtungweisendes Urteil zum Thema Immobilienkauf und Altlasten
Ob der Käufer einer Immobilie auch auf der ihm zugeteilten Grünfläche die Altlasten des vorherigen Eigentümers aktiv übernehmen muss, entschied das Oberlandesgericht (OLG) München in einem richtungsweisenden Urteil.

Immobilienkauf: Ungenehmigt angepflanzte Hecke als Altlast
Ein Wohnungseigentümer hatte auf der, seiner Wohnung zugewiesenen, Sondernutzungsfläche ungenehmigt eine Hecke angepflanzt. Durch einen Mehrheitsbeschluss forderte die Eigentümergemeinschaft ihn auf, die Bepflanzung zu entfernen.

Allerdings umging der Eigentümer diesen Beschluss und verkaufte seine Wohnung, ohne diesem vorher nachzukommen. Auch der Immobilienkäufer und neue Eigentümer verweigerte, die Beseitigung der Hecke zu übernehmen, mit der Begründung, er habe diese nicht gesetzt. Dieser Beschluss aus den Vorjahren verpflichtete seiner Auffassung nach nur seinen Vorgänger, nicht ihn.

Käufer muss Altlast nicht selbst beseitigen
Die Münchener Richter gaben ihm Recht: Der frühere Eigentümer ist als sogenannter Handlungsstörer und der Immobilienkäufer als sogenannter Zustandsstörer einzuordnen.

Damit war der neue Eigentümer, als Zustandsstörer, nur verpflichtet, die Störungsbeseitigung durch die Eigentümergemeinschaft zu dulden. Er selbst musste als Käufer der Immobilien nicht zur Heckenschere greifen (OLG München, Beschluss v. 03.08.09, Az. 32 Wx 8/09).