Immaterielle Vermögenswerte nach HGB und IFRS: Umstellung auf IFRS (Teil 4)

Durch den Ansatz selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte wird das Vermögen in der IFRS-Bilanz vollständig ausgewiesen. Seit Einführung des BilMoG sind die Unterschiede geringer geworden. Dennoch gibt es weiterhin Differenzen zwischen beiden Rechnungslegungsnormen.

Durch den Ansatz selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte wird das Vermögen bei der IFRS-Bilanzierung vollständig ausgewiesen. Durch das BilMoG haben sich die Unterschiede zur HGB-Rechnungslegung deutlich reduziert.

Im Rahmen der IFRS-Bilanzierung erfolgt eine periodengerechtere Erfolgsermittlung. Die Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte vermindert den Aufwand und erhöht somit den Erfolg der laufenden Periode. Konsequent werden durch Abschreibungen auf die immateriellen Vermögenswerte nach IFRS die späteren Perioden belastet.

Zudem führt die Möglichkeit der Neubewertung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS zu einem Informationsvorteil für den Jahresabschlussadressaten, da die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens aktueller als nach HGB abgebildet wird. Eine Neubewertung immaterieller Vermögenswerte kommt auch nach Einführung des BilMoG handelsrechtlich nicht in Betracht.

Aktivierungspflicht von immateriellen Vermögenswerten nach IFRS
Die Aktivierungspflicht von immateriellen Vermögenswerten nach IFRS erweist sich im Hinblick auf die Praktikabilität allerdings häufig als problematisch. Vor allem die Abgrenzung zwischen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen ist nicht immer einfach. Dies können Sie aber auch zu Ihrem Vorteil nutzen, denn die Abgrenzung zwischen Forschung und Entwicklung ist häufig nur vermeintlich objektiv und eröffnet Ihnen Interpretationsspielräume, die Sie nutzen können.

Auch die Bewertung von immateriellen Vermögenswerten kann Sie vor einige Herausforderungen stellen, denn die Entwicklungskosten sind projektbezogen durch Stundenaufschreibungen, eine sorgfältige Gemeinkostenerfassung etc. genau zu dokumentieren.

Schließlich unterliegt die alternativ zulässige Neubewertungsmethode für immaterielle Vermögenswerte nach IFRS durch den geforderten Nachweis eines aktiven Marktes besonderen Schwierigkeiten. In der Regel werden Sie daher auf eine Ausübung dieses Wahlrechtes verzichten.