Immaterielle Vermögenswerte nach HGB und IFRS: Ansatzkriterien (Teil 2)

Bevor Sie immaterielle Vermögenswerte nach IFRS bilanzieren können, müssen zunächst alle Kriterien des IAS 38 erfüllt sein. Gegenüber der Rechnungslegung nach BilMoG müssen Sie dabei einige Unterschiede kennen und beachten.

Immaterielle Vermögenswerte können Sie nach IFRS nur bilanzieren, wenn die immateriellen Werte mit hoher Wahrscheinlichkeit einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erwirtschaften und eine verlässliche Bewertung der Kosten des immateriellen Vermögenswertes möglich ist.

Bis zur Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes mussten Sie gegenüber der handelsrechtlichen Bilanzierung erhebliche Abweichungen beachten, da das HGB den entgeltlichen Erwerb für die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte zwingend voraussetze (§ 248 Abs. 2 HGB). Auch spielte die Bewertbarkeit der Kosten im Handelsrecht für die Frage des Bilanzansatzes keine Rolle. Erst im Zuge des BilMoG ist es zu einer Angleichung im Bezug auf die bilanzielle Behandlung immaterieller Vermögenswerte zwischen IFRS und HGB gekommen.

Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS
Immaterielle Vermögenswerte sind sowohl nach IFRS als auch nach HGB bilanziell zu erfassen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

Immaterielle Vermögensgegenstände nach IRFS und Alt-HGB
Vor der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes durften immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nur bilanziert werden, wenn sie entgeltlich von Dritten erworben wurden. Gemäß § 266 Abs. 2 Abs. I. Nr. 1 Handelsgesetzbuch a. F. (HGB) gehörten zu den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten. Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände bestand nach § 248 Abs. 2 HGB a. F. ein Bilanzierungsverbot.

Dieses handelsrechtliche Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände entsprach den steuerrechtlichen Regeln in § 5 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach konnten Sie für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einen Aktivposten nur dann ansetzen, wenn er entgeltlich erworben wurde.

Immaterielle Vermögensgegenstände nach IFRS vs. BilMoG
Mit der Einführung des BilMoG wurde das grundsätzliche Aktivierungsverbot für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aufgehoben und durch ein Aktivierungswahlrecht ersetzt (§ 248 Abs. 2 HGB n. F.). Demnach dürfen Sie jetzt die in der Entwicklungsphase anfallenden Herstellungskosten für immaterielle Vermögensgegenstände aktivieren (§ 255 Abs. 2a Satz 1 HGB n. F.).

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben, dürfen Sie in der Handelsbilanz somit selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aktivieren (Wahlrecht). Ausgenommen von diesem Wahlrecht sind selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare Rechte. Diese immateriellen Vermögensgegenstände sind – wie vor der Einführung des BilMoG – nur bilanzierungsfähig, wenn Sie diese entgeltlich von Dritten erworben haben.

Bilanzierung von Entwicklungskosten nach IFRS
Entwicklungsausgaben sind nach IAS 38 zu aktivieren, wenn die folgenden Nachweise kumulativ erbracht werden:

  • Die technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des immateriellen Vermögenswertes ist gewährleistet.
  • Es besteht die Absicht der Fertigstellung und Nutzung bzw. des Verkaufs des immateriellen Vermögenswertes.
  • Der immaterielle Vermögenswert kann genutzt oder verkauft werden.
  • Der immaterielle Vermögenswert liefert zukünftig einen wirtschaftlichen Nutzen.
  • Das Unternehmen verfügt über hinreichend Ressourcen, um die Entwicklung des immateriellen Vermögenswertes fertigzustellen.
  • Die Ausgaben in der Entwicklungsphase können zuverlässig bewertet werden.

Kann das Unternehmen die aufgeführten Nachweise nicht erbringen, sind die Entwicklungskosten als Aufwand der Periode zu erfassen, in der sie anfallen.