Ihrer Mieterhöhung muss der Mieter zustimmen – trotz Mietmängel

Das erleben Vermieter und Verwalter immer wieder: Kaum haben sie dem Mieter eine Mieterhöhungserklärung mit der Bitte um Zustimmung zugeschickt, kommt postwendend eine lange Mängelliste und die Zustimmung zur Mieterhöhung wird verweigert. Dies brauchen sie sich von Ihrem Mieter nicht gefallen zu lassen.

Liegen die vom Mieter behaupteten Mängel tatsächlich vor, kann er die Miete mindern. Ein Recht, stattdessen die Zustimmung zur Mieterhöhung zu versagen, kennt das Gesetz nicht. Sie sind also nicht gezwungen, zunächst alle Mängel zu beseitigen, um erst anschließend die Miete erhöhen zu können. Die Mangelfreiheit der Wohnung ist keine Voraussetzung für eine wirksame Mieterhöhung. 

Ermitteln Sie die Vergleichsmiete der mangelfreien Wohnung 

Auch bei der Bemessung der ortsüblichen Vergleichsmiete sind Mängel der Wohnung nicht zu berücksichtigen, jedenfalls wenn es sich um behebbare Mängel handelt. Bestimmen Sie also die Vergleichsmiete auf der Basis der mängelfreien Wohnung. 

Ist beispielsweise der vermietete Balkon wegen Sanierungsarbeiten unbenutzbar, ermitteln Sie trotzdem die Vergleichsmiete für eine Wohnung mit Balkon. Der Mangel ist behebbar. Anders bei Unterschreitung der Wohnfläche. Hier legen Sie Ihrer Mieterhöhung die Vergleichsmiete einer Wohnung mit geringerer Fläche zugrunde.

Kurze Aufforderung und Klage

Reagiert der Mieter auf Ihre Mieterhöhung mit einer Mängelanzeige, weisen Sie ihn darauf hin, dass Ihr Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung unabhängig davon besteht, ob die Wohnung zurzeit Mängel aufweist oder nicht. Bleibt die Zustimmung weiterhin aus, können Sie bis spätestens 3 Monate nach Ablauf der Zustimmungsfrist Ihren Anspruch bei Gericht geltend machen (§ 558b Abs. 2 BGB).