Ihre Wohnungsbesichtigung müssen Sie vorher ankündigen

Beabsichtigen Sie als Vermieter eine Wohnungsbesichtigung bei Ihren Mietern, gibt es oft Gegenwehr. So mancher Mieter stellt sich an dieser Stelle quer und verweigert den Zutritt. Ist die Wohnungsbesichtigung allerdings nicht grundlos und wurde rechtzeitig angekündigt, haben Sie guten Chancen zu Ihrem Recht zu kommen.

Mieter verweigert die Wohnungsbesichtigung
In einem Fall wollte ein Vermieter in die Wohnung eines Mieters, um dort den Fußboden auf Schäden zu untersuchen. Der Mieter weigerte sich jedoch und verwies darauf, dass der Vermieter einige Monate zuvor schon den Boden inspiziert hatte. Dabei waren bereits geringe Schäden festgestellt worden. Insofern sei dem Vermieter hinlänglich bekannt, dass der Boden langfristig ausgetauscht werden müsse. Der Vermieter bestand aber auf eine weitere zusätzliche Wohnungsbesichtigung und klagte deshalb auf Zutritt zur Mietwohnung.

Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage ab. Der Richter meinte, einen Grund zur Wohnungsbesichtigung habe der Vermieter nicht vorweisen können. Denn es fehle an neuen Tatsachen, die eine erneute Besichtigung der Wohnung notwendig werden lassen. Hierzu hatte der Vermieter in der Tat nichts vorgetragen. So urteilen die Gerichte in Sachen Wohnungsbesichtigung
Bei dieser Gelegenheit nahm der Richter noch einmal grundsätzlich zum Besichtigungsrecht des Vermieters Stellung: Besteht – anders als im Entscheidungsfall – ein Grund für die Wohnungsbesichtigung, muss der Vermieter seine Besichtigung dem Mieter vorher rechtzeitig ankündigen. Dabei hat er den Besichtigungszweck konkret anzugeben und auf die Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen, meinte der Hamburger Richter. (AG Hamburg, Az 49 C 513/05)