Ihr Vermieterpfandrecht kann zum Bumerang werden

Als Vermieter haben Sie an den Sachen des Mieters ein Vermieterpfandrecht. Machen Sie das Vermieterpfandrecht geltend, muss Ihnen der Mieter einem aktuellen Urteil zufolge jedoch keine Nutzungsentschädigung mehr zahlen. Seien Sie deswegen mit dem Vermieterpfandrecht äußerst vorsichtig.

Vermieterpfandrecht in der Praxis

Das Vermieterpfandrecht betrifft den privaten Eigentum Ihres Mieters: Ist das Mietverhältnis beendet und befindet sich Ihr Mieter im Zahlungsrückstand, dürfen Sie verlangen, dass er sein Eigentum nicht aus der Wohnung fortschafft. Solange, bis Ihr Mieter seine Schulden bei Ihnen gezahlt hat. Geschieht dies nicht, können Sie nach Ablauf von zwei Monaten seine Sachen versteigern lassen und den Erlös in Höhe der Schulden einbehalten.

Vermieterpfandrecht und Verzicht auf die Nutzungsentschädigung

Vorher müssen Sie aber eins bedenken: Machen Sie Ihr Vermieterpfandrecht geltend, ist Ihr Mieter aus Rechtsgründen gehindert, die Räume vollständig zu räumen. Anders als sonst muss er Ihnen bis zur vollständigen Räumung dann auch keine Entschädigung in Höhe der bisherigen – Ihnen verloren gegangenen – Miete zahlen.
Dies hat nun das Berliner Kammergericht entschieden: Entweder Vermieterpfandrecht oder Nutzungsentschädigung – beides zusammen geht nicht (KG Berlin, Az.: 8 U 144/04).

Nutzungsentschädigung für entgangene Miete ist besser als Pfandrecht

In der Praxis ist der Nutzen des Vermieterpfandrechts oft gering. Denn häufig stellt sich heraus, dass die wenigen werthaltigen Sachen des Mieters nicht sein Eigentum sind, etwa weil er sie geliehen oder noch nicht bezahlt hat. Im Zweifel sollten Sie lieber auf Ihr Vermieterpfandrecht verzichten. Räumt Ihr Mieter nicht vollständig, muss er Ihnen dann wenigstens für die entgangene Miete eine Nutzungsentschädigung zahlen.