Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken müssen Sie Ihr monatliches Hausgeld auf ein solches Konto zumindest dann nicht zahlen, wenn die Liquidität Ihrer Gemeinschaft hierdurch nicht gefährdet wird (LG Saarbrücken, Urteil v. 04.05.18, Az. 5 S 44/17)
Eigentümer hatte Zahlungen auf offenes Treuhandkonto verweigert
Im Urteilsfall hatte eine Eigentümergemeinschaft von einem Wohnungseigentümer eine Nachzahlung aus der bestandskräftigen Jahresabrechnung 2016 verlangt. Der Nachzahlungsbetrag belief sich auf knapp 1.400 €. Der Eigentümer verweigerte die Zahlung, weil der Verwalter Zahlung auf ein eigenes Konto, das als offenes Treuhandkonto ausgewiesen ist, und nicht auf ein Konto der Gemeinschaft verlangte.
Eigentümer hatte Zahlungen auf offenes Treuhandkonto verweigert
Das Gericht gab dem Eigentümer Recht und wies die Zahlungsklage ab. Der Verwalter einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern muss eingenommene Gelder von seinem Vermögen getrennt halten und ist daher verpflichtet, ein Konto auf den Namen der Eigentümergemeinschaft einzurichten. Nur so besteht die von § 21 Absatz 5 WEG bezweckte Insolvenz- und Pfandsicherheit der eingenommenen Gelder. Die Führung eines offenen Treuhandkontos mit dem Verwalter als Kontoinhaber ist wegen der Pflicht zur Vermögenssonderung nicht zulässig.
Ein auf den Namen der Gemeinschaft lautendes Konto hat außerdem den Vorteil, dass bei einem Wechsel des Verwalters nur die Verfügungsbefugnis des bisherigen Verwalters widerrufen und dem neuen Verwalter eingeräumt werden muss.
Fremdgeldkonto verhindert Fälligkeit des Hausgeldes
Ein Wohnungseigentümer darf die Wohngeldzahlung auf ein offenes Treuhandkonto verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft durch die Weigerung nicht gefährdet ist. Verlangt der Verwalter die Zahlung auf ein Konto, das kein Eigenkonto der Gemeinschaft darstellt, wird der Anspruch auf Zahlung des Hausgeldes nämlich nicht fällig. Die Fälligkeit tritt erst ab dem Zeitpunkt ein, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Zahlung auf ein Konto kann der Verwalter aber erst dann verlangen, wenn das Konto den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das ist bei einem offenen Treuhandkonto nicht der Fall.
Fazit: Hat auch Ihr Verwalter immer noch kein Konto auf den Namen Ihrer Gemeinschaft, sondern ein auf seinen Namen lautendes offenes Treuhandkonto eingerichtet, wird das Hausgeld nicht fällig. Sie sind dann berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Nutzen Sie diesen Umstand für sich und fordern Sie Ihren Verwalter auf, ein ordnungsgemäßes Konto auf den Namen Ihrer Gemeinschaft zu eröffnen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, sollten Sie die Abberufung Ihres Verwalters in Erwägung ziehen.
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