Ihr gutes Recht als Wohnungseigentümer: Wiederholte Einsicht in die Verwaltungsunterlagen

Kennen Sie das auch? Ihr Verwalter war schon nicht besonders freundlich, als Sie ihn zum ersten Mal um Einsicht in die Unterlagen Ihrer Jahresabrechnung gebeten haben. Als Sie ihn ein weiteres Mal darum gebeten haben, wurde er regelrecht ungehalten. Und vielleicht hat er Ihnen die Einsichtnahme auch mit dem Argument, Sie hätten die Unterlagen bereits eingesehen, verweigert. Doch das ist nicht rechtens. WEG-Verwalter sind verpflichtet, Wohnungseigentümer ihr Verlangen hin - durchaus auch mehrfach - Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu erteilen. Kommt der Verwalter dieser Pflicht nicht nach, macht das einen später auf Ihrer Eigentümerversammlung gefassten Beschluss anfechtbar (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 12.01.17, Az. 2-13 S 48/16).

Verwalter verweigerte Einsicht in die Belege der Jahresabrechnung

Im entschiedenen Fall wollten zwei Wohnungseigentümer zur Vorbereitung einer Eigentümerversammlung im Oktober 2014 Einsicht in die Abrechnungsunterlagen der Jahresabrechnung für 2013 nehmen. Dies wurde ihnen jedoch verwehrt. Nachdem auf der Versammlung ein Beschluss über die Jahresabrechnung 2013 getroffen wurde, erhoben die Wohnungseigentümer Klage. Sie hielten den Beschluss für unzulässig. Die übrigen Wohnungseigentümer hielten den Beschluss dagegen für wirksam und verwiesen darauf, dass den beiden Wohnungseigentümern bereits anlässlich einer Eigentümerversammlung im Mai 2014 ein Einsichtsrecht in die Unterlagen gewährt worden war. Eine erneute Einsicht sei daher überflüssig.

Kein Einsichtsrecht aber bei Rechtsmissbrauch oder Schikane

Das war falsch, entschied das Landgericht und erklärte den Beschluss der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung 2013 für ungültig. Der Beschluss verstößt gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er auf eine Verletzung des Einsichtsrechts der beiden Wohnungseigentümer beruhte. Jeder Wohnungseigentümer hat grundsätzlich einen Anspruch gegen den Verwalter auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Die Einsicht kann grundsätzlich auch wiederholt vorgenommen werden.

Nur bei Rechtsmissbrauchs oder Schikane ist das Einsichtsrecht ausgeschlossen. Es ist aber weder schikanös noch rechtsmissbräuchlich, wenn ein Wohnungseigentümer erneut Einsicht der Verwaltungsunterlagen verlangt. Das vor allem dann, wenn mehrere Monate seit der letzten Einsichtnahme vergangen sind und eine erneute Eigentümerversammlung anberaumt wurde.

Fazit: Die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen ist für Sie als Wohnungseigentümer von wesentlicher Bedeutung. Mit ihrer Hilfe können Sie die Eigentümerversammlung umfassend vorbereiten und werden in die Lage versetzt, fundierte Redebeiträge zu leisten. Bestehen Sie hierzu auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen und weisen Sie Ihren Verwalter darauf hin, dass Sie von Ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch machen werden, wenn er Ihnen die Einsicht verweigert.

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