IFRS-Jahresabschluss: Besondere Berichtspflichten in Krisensituationen

Das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) veröffentlicht einen Anwendungshinweis zu ausgewählten Bilanzierungsfragen im IFRS-Jahresabschluss. Hierbei geht es auch um besondere Berichtspflichten in Krisensituationen.

In der derzeitigen Wirtschaftskrise hat die Berichterstattung im Lagebericht eine besonders große Bedeutung – auch im IFRS-Jahresabschluss. Diesbezüglich sind vor allem die gesetzlichen Vorschriften der §§ 289 und 315 des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie der entsprechende Deutsche Rechnungslegungs Standard DRS 15 zum Lagebericht zu beachten.  

Darstellung der Geschäftsentwicklung im Lagebericht
Im Lagebericht ist auf negative Geschäftsentwicklungen (zum Beispiel starke Absatz- und Umsatzeinbußen, Wegfall bestimmter Absatzmärkte, Verminderung von Kreditlinien, Verschlechterung der Finanzierungskonditionen etc.) ebenso einzugehen wie auf positive Tendenzen.

Berichtspflichten von Unternehmen in der Krise
Die Bedeutung der nach IFRS geforderten Anhangangaben steigt deutlich, wenn ein Unternehmen in eine Krise gerät. So ist insbesondere über erhebliche Zweifel im Rahmen der Einschätzung zur Fortführungsfähigkeit des Unternehmens zu berichten.

Eine Pflicht zur Berichterstattung wird ferner durch einen Verstoß gegen Financial Covenants ausgelöst. Ferner kommt zahlreichen Anhangangaben in einem konjunkturellen Abschwung besondere Bedeutung zu, etwa zu Ausübungen von Ermessensspielräumen oder Diskontierungsfaktoren. Eine vollständige Übersicht der relevanten Anhangangaben in einem IFRS-Konzernabschluss in einer Unternehmenskrise enthält der jetzt vorgelegte RIC.

Zwischenberichterstattung in Krisensituationen
Der RIC weist ferner auf die infrage kommenden Anhangangaben hin, die im Rahmen einer Zwischenberichterstattung nach IAS 34 zu beachten sind.