IFRIC 16 beschäftigt sich mit der Frage, welche Risikopositionen für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung nach IAS 39 Finanzinstrumente in Betracht kommen. Hierzu werden durch IFRIC 16 insbesondere verschiedene Punkte aufgegriffen.
Bezüglich der Frage, wie ein Unternehmen die Beträge bestimmen soll, die aus dem Eigenkapital in die Gewinn- und Verlustrechnung sowohl für das Sicherungsinstrument als auch für das Grundgeschäft umgegliedert werden müssen, wenn das Unternehmen die Investition veräußert, gilt gemäß IFRIC 16 Folgendes:
IFRIC 16 stellt zunächst klar, dass bei der Umrechnung der funktionalen Währung eines Geschäftsbetriebs im Ausland in die Darstellungswährung des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens keine finanziellen Risiken entstehen können.
Demgegenüber können bei der Umrechnung der funktionalen Währung eines Geschäftsbetriebs im Ausland in die funktionale Währung des Mutterunternehmens sehr wohl Fremdwährungsrisiken entstehen. Somit kann ein Mutterunternehmen die Fremdwährungsdifferenzen als ein abgesichertes Risiko bestimmen. IFRIC 16 stellt klar, dass ein solches Risiko aus dem Unterschied zwischen der eigenen funktionalen Währung und der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs resultieren kann.
Gemäß IFRIC 16 kann jedes Unternehmen im Konzernverbund das Sicherungsinstrument hinsichtlich der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb halten.
Gemäß IFRIC 16 gilt bezüglich der Frage, wie ein Unternehmen die Werte bestimmen soll, die aus dem Eigenkapital in die GuV sowohl für das Sicherungsinstrument als auch für das Grundgeschäft umgegliedert werden müssen, wenn das Unternehmen die Investition veräußert, Folgendes: Auch wenn IAS 39 bei der Ermittlung der Beträge angewendet werden muss, die aus der Fremdwährungsumrechnungsrücklage in die GuV umzugliedern sind, wird auf das Grundgeschäft IAS 21 angewendet.
Anwendung von IFRIC 16
IFRIC 16 ist für alle Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Oktober 2008 beginnen. Unternehmen können allerdings selbst darüber entscheiden, ob die Interpretation prospektiv oder rückwirkend angewendet werden soll. Eine frühere Anwendung von IFRIC 16 ist grundsätzlich zulässig.