Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Ende 2014 erhielt der Vorgesetzte eines seit 16 Jahren in einem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmers einen Anruf, indem er unter anderem mit den Worten bedroht wurde „ich stech dich ab!“ Der Vorgesetzte meinte an der markanten Stimme einen Mitarbeiter erkannt zu haben. Nach Anhörung des Mitarbeiters kündigte der Arbeitgeber den Mitarbeiter wegen des Verdachts der Bedrohung des Vorgesetzten.
Im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Anruf aus einer Telefonzelle kam, die rund 3,5 km von der Wohnung dieses Mitarbeiters entfernt lag. Der Mitarbeiter benannte zwar Zeugen, die ihn zum Zeitpunkt des Anrufs vor seiner Haustür und nicht an der Telefonzelle gesehen haben wollen. Nach Beweisaufnahme stand für das Arbeitsgericht allerdings fest,dass der Anruf von dem Mitarbeiter kam.
So entschieden die Richter:
Die Richter sahen in der Bedrohung einen schweren Pflichtverstoß, der für den Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unzumutbar machte. Die Richter gingen ausdrücklich davon aus, dass diese Unzumutbarkeit schon die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zu lasse.
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