Honorare: Ingenieurshonorar entfällt bei nicht genehmigungsfähiger Planung
Gem. § 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) wird das Honorar nur dann fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde. Hat sich ein Ingenieur zur Erbringung bestimmter Grundleistungen verpflichtet, so schuldet er eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Damit wird das Honorar nicht fällig, solange die Werkleistung unter Mängeln leidet (im verhandelten Fall brandschutztechnische Probleme), die einer Genehmigung entgegenstehen.
Das Honorar wird trotz nicht erbrachter Leistungen nur dann fällig, wenn die Genehmigung ausschließlich an der fehlenden Mitwirkung des Bauherrn scheitert. Aus diesem Grunde sollte der Ingenieur den Bauherrn zur Mitwirkung nachweisbar schriftlich auffordern.
Oberlandesgericht Saarbrücken; Urteil vom 05.10.2004; Aktenzeichen 4 U 710/03
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