Krankenversicherung bleibt stabil
Der Krankenversicherungsbeitragssatz (allgemein) soll auch 2014 unverändert auf hohem Niveau bleiben. Zwar zahlen einige Krankenkassen wie beispielsweise die TK Prämien an Ihre Mitglieder aus, doch an eine Beitragssatzsenkung ist derzeit scheinbar nicht zu denken. 2014 bleibt es somit bei einem allgemeinen Beitragssatz von 15,5 %, wobei der Arbeitnehmer 8,2 % und der Arbeitgeber 7,3% trägt.
Die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung ist leicht gestiegen auf 4.050 € im Monat bzw. 48.600 € jährlich.
Sie dürfen die Krankenkassenwahl des Arbeitnehmers natürlich nicht beeinflussen, aber es wäre für den Betrieb natürlich vorteilhaft, wenn die Arbeitnehmer in einer Krankenkasse sind, deren Umlagesätze (U1 und U2) günstig sind!!!
In der Rentenversicherung wird Ihnen übel mitgespielt
Eigentlich müsste der Rentenversicherungsbeitragssatz auf 18,3% absinken. Doch die Große Koalition plant hier ein Gesetz, damit der Rentenversicherungsbeitragssatz bei 18,9% bleibt. Anders formuliert: Bei einem Arbeitnehmer, der über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze verdient, kostet diese Beitragsstabilität den Arbeitgeber mehr als 200 € Beiträge im Jahr (den Arbeitnehmer ebenfalls).
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt monatlich 5.950 € (West) bzw. 5.000 € (Ost) und jährlich 71.400 € (West) bzw. 60.000 € (Ost).
Arbeitslosenversicherung – unverändert
Auch hier gilt: Es bewegt sich nichts und der Beitragssatz bleibt unverändert bei 3%. Die Beitragstragung ist ebenfalls unverändert, sodass Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 1,5% tragen. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt monatlich 5.950 € (West) bzw. 5.000 € (Ost) und jährlich 71.400 € (West) bzw. 60.000 € (Ost).
Pflegeversicherungsbeitragssatz steigt ordentlich an
In der Pflegeversicherung wird sich zum 1.1.2014 noch nichts tun. Aber vermutlich steigt der Pflegeversicherungsbeitragssatz bereits zur Jahresmitte um 0,5 % an. Dies haben die Regierungsparteien schon vereinbart. Ab 1.1.2014 beträgt der Beitragssatz unverändert 2,05%. Kinderlose Arbeitnehmer müssen dazu noch den Beitragszuschlag Pflegeversicherung in Höhe von 0,25% entrichten. Die Beitragsbemessungsgrenze ist leicht gestiegen auf 4.050 € im Monat bzw. 48.600 € jährlich.
Insolvenzgeldumlage bleibt konstant
Der Beitragssatz zur Insolvenzgeldumlage beträgt 0,15% vom rentenversicherungspflichtigen Entgelt. Die Beiträge werden auch weiterhin allein vom Arbeitgeber getragen. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt somit monatlich 5.950 € (West) bzw. 5.000 € (Ost) und jährlich 71.400 € (West) bzw. 60.000 € (Ost).