Hochqualifizierte ausländische Zeitarbeitnehmer: Welche Hürden gibt es?

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat für Klarheit gesorgt. Durch eine Änderung der Durchführungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz wird klargestellt, dass für Sie auch die Einstellung hoch qualifizierter ausländische Fachkräfte aus Drittländern als Leiharbeitnehmer oder Zeitarbeitnehmer möglich ist. Was müssen Sie beachten?

Vom Grundsatz her ist es so, dass Sie für die Einstellung von Arbeitnehmern aus dem (NichtEU-) Ausland vor Einstellung eine Zustimmung benötigen. Ging es um eine Anstellung als Zeitarbeitnehmer, war diese nach § 44 Aufenthaltsgesetz grundsätzlich zu versagen.

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen einen hoch qualifizierten Zeitarbeitnehmer aus dem Ausland einstellen wollen, werden Sie von einer aktuellen Änderung in den Durchführungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz der BA profitieren. In Ziffer 1.40.121 der Durchführungsanweisung wird klargestellt, dass die Beschäftigungen von hoch qualifizierten Ausländern aus NichtEU-Staaten auch in Form der Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt werden können.

Dies ist weniger eine Änderung der Rechtslage, da die Beschäftigung von hoch qualifizierten Zeitarbeitnehmern auch vorher schon erlaubt war. Durch die Änderung in der Durchführungsanweisung wird sich aber die Bearbeitungspraxis bei der BA ändern.

Als Arbeitgeber haben Sie jetzt eine bessere Argumentationsposition, wenn es um die Einstellung ausländischer Zeitarbeitnehmer geht. Nutzen Sie dazu die Durchführungsanweisung zum Aufenthaltsgesetz, die Sie auf den Webseiten der Bundesagentur für Arbeit in der Rubrik "Für Unternehmen" herunterladen können.