Hitzefrei: Schüler jubeln – Arbeitnehmer gehen in der Regel leer aus

Wer kennt das nicht mehr aus seiner Schulzeit: Hitzefrei. Wenn das Thermometer schon am Morgen die 25 Grad-Marke überschritten hat, wusste man – es wird ein kurzer Schultag. Hitzefrei. Mittlerweile können sowohl Schulen, als auch Unternehmen die Kriterien selbst festlegen.

Hitzefrei ab gewisser Temperatur ab gewisser Uhrzeit
In Betrieben gibt es in der Regel überhaupt kein Hitzefrei; in Schulen für die Klassen bis zur Oberstufe. Die Kriterien, ab wann es Hitzefrei gibt, können die Schulleiter selbst festlegen. Gängig ist die Raumtemperatur von 25 Grad. Wenn diese Marke überschritten wird, heißt es für die Schüler: Hitzefrei und nichts wie ins Schwimmbad.

Hitzefrei am Arbeitsplatz können Sie kaum einfordern
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet ihren Arbeitnehmern Hitzefrei zu geben. Sie müssen zwar nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dafür sorgen, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Einrichtung der Arbeitsräume geschützt ist und es muss eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ herrschen, genaue Angaben gibt es aber nicht. Und damit auch keinen festen Anspruch auf Hitzefrei.

Eine schwammige Regelung zu den zulässigen Temperaturen in Arbeitsräumen enthält die Arbeitsstätten-Richtlinie. Nach dieser darf die Lufttemperatur nicht über 26 Grad Celsius liegen. Allerdings geht mit dieser Regelung auch direkt der Vorbehalt von Ausnahmefällen einher. Sie haben arbeitsrechtlich gesehen also kaum Chancen ein Hitzefrei am Arbeitsplatz durchzusetzen. Schwangere und stillende Mütter haben bei tropischen Temperaturen bessere Chancen für ein Hitzefrei zu plädieren.

Betriebsrat gegen die Hitze
Der Betriebsrat kann zwar nicht von jetzt auf gleich ein Hitzefrei erteilen, aber er kann sich verstärkt dafür einsetzen, dass die Schutzvorrichtungen, die im BGB und in der Arbeitsstättenverordnung vorgesehen sind, auch eingehalten werden. Neben den Regelungen zur Temperatur am Arbeitsplatz verlangt die Arbeitsstätten-Richtline nämlich wirksame Schutzvorkehrungen an Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden gegen direkte Sonneneinstrahlung. Besonders hier hat der Betriebsrat auch ein Mitbestimmungsrecht gegen die Hitze.