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Teilnahme an Gewerkschaftsveranstaltung,
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Informationsaustausch mit Betriebsräten anderer Firmen,
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Besuch von Gerichtsverhandlungen zur reinen Information,
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Wahrnehmung von Ehrenämtern, beispielsweise als Schöffe, oder
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Vertretung einzelner Mitglieder des Betriebs vor Gericht.
Haben Sie als Arbeitgeber in der Vergangenheit großzügig die Abwesenheit Ihrer Betriebsräte bezahlt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann hieraus ein Vertrauenstatbestand für den Betriebsrat entstanden sein. Der Betriebsrat kann dann davon ausgehen, dass Sie auch in Zukunft so verfahren werden.
An den Betriebsrat
Zu Händen des Betriebsratsvorsitzenden
Sehr geehrte Herren …,
hiermit weisen wir Sie darauf hin, dass wir, entgegen unser bisherigen Praxis, ab sofort keine bezahlte Arbeitsbefreiung für folgende Tätigkeiten gewähren:
Insoweit liegt keine Betriebsratsaufgabe nach § 37 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz vor.
Wir bitten Sie, den Erhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
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(Ort, und Datum) _____________________
(Unterschrift Arbeitgeber) _____________________
(Unterschrift Betriebsrat) |
Arbeitsbefreiung nur bei erforderlicher Betriebsratstätigkeit
Nur dann, wenn die Betriebsratstätigkeit erforderlich war, müssen Sie als Arbeitgeber die Vergütung fortzahlen. Handelt es sich um eine nicht erforderliche Tätigkeit, sind Sie zur Gehaltskürzung berechtigt.
Die Erforderlichkeit richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist dabei, nicht die Sicht des Betriebsrats, sondern das Urteil eines objektiven Dritten.
Erforderliche Betriebsratstätigkeiten sind in der Regel:
- Teilnahme an Betriebsratssitzungen,
- die Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen,
- die Teilnahme an Ausschusssitzungen,
- der Besuch auswärtiger Betriebsstellen oder
- die Teilnahme an Gerichtsverfahren als Beteiligter.
Als Arbeitgeber dürfen Sie auch die Dauer der Abwesenheit kontrollieren. Ihre Betriebsratsmitglieder sind nämlich dazu verpflichtet, die Zeit des Arbeitsversäumnisses so kurz wie möglich zu halten. Lässt sich der Betriebsrat mehr Zeit als nötig, gilt das zusätzliche Arbeitsversäumnis als nicht erford erlich.