Hier müssen Sie bezahlte Arbeitsbefreiung gewähren

Bezahlte Arbeitsbefreiung ist für Arbeitgeber ein besonders schwieriges Thema. Als Arbeitgeber haben Sie hier das Recht, die Arbeitnehmervertretung genau zu kontrollieren - schließlich finanzieren Sie die Betriebsratsarbeit. Lesen Sie, was es bei der bezahlten Arbeitsbefreiung zu beachten gibt, und wo Sie als Arbeitgeber einschreiten können.
Bezahlte Arbeitsbefreiung in der Praxis
Das Gesetz sieht vor, dass die Betriebsratstätigkeit grundsätzlich Vorrang vor der Erbringung der Arbeitstätigkeit hat.
Das bedeutet, dass der Betriebsrat, der erforderlicher Betriebsratsarbeit nachgeht, ein Recht auf vorübergehende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung seiner Arbeitsvergütung hat. Ihre Betriebsräte können daher ihren regulären Arbeitsplatz verlassen, um Betriebsratsaufgaben auszuüben.
Voraussetzung ist aber, dass die Betriebsräte bestimmte Regeln einhalten, die Sie als Arbeitgeber kontrollieren dürfen.
Keine Betriebsratsaufgabe = keine Vergütung
Immer dann, wenn Ihr Betriebsrat keine Betriebsratsaufgaben ausübt und trotzdem seinen Arbeitsplatz verlässt, können Sie für die Abwesenheit die Vergütung verweigern. Keine Betriebsratsaufgaben liegen beispielsweise vor bei
  • Teilnahme an Gewerkschaftsveranstaltung,
  • Informationsaustausch mit Betriebsräten anderer Firmen,
  • Besuch von Gerichtsverhandlungen zur reinen Information,
  • Wahrnehmung von Ehrenämtern, beispielsweise als Schöffe, oder
  • Vertretung einzelner Mitglieder des Betriebs vor Gericht.
Setzen Sie der freiwilligen Abwesenheitsvergütung ein Ende
Haben Sie als Arbeitgeber in der Vergangenheit großzügig die Abwesenheit Ihrer Betriebsräte bezahlt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann hieraus ein Vertrauenstatbestand für den Betriebsrat entstanden sein. Der Betriebsrat kann dann davon ausgehen, dass Sie auch in Zukunft so verfahren werden.
Für die Zukunft können Sie diese Erwartung leicht und schnell unterbinden, indem Sie eine schriftliche Erklärung gegenüber Ihrem Betriebsrat abgeben. Ein solches Musterschreiben kann wie folgt aussehen:
Musterformulierung "Bezahlte Arbeitsbefreiung"
An den Betriebsrat
Zu Händen des Betriebsratsvorsitzenden
Sehr geehrte Herren …,
hiermit weisen wir Sie darauf hin, dass wir, entgegen unser bisherigen Praxis, ab sofort keine bezahlte Arbeitsbefreiung für folgende Tätigkeiten gewähren:
  • Vertretung von Mitarbeitern vor Gericht,
  • Besuch und informeller Erfahrungsaustausch mit Betriebsräten anderer Firmen
  • ………. (andere Sachverhalte)
Insoweit liegt keine Betriebsratsaufgabe nach § 37 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz vor.
Wir bitten Sie, den Erhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
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(Ort, und Datum)
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(Unterschrift Arbeitgeber)
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(Unterschrift Betriebsrat)

Arbeitsbefreiung nur bei erforderlicher Betriebsratstätigkeit
Nur dann, wenn die Betriebsratstätigkeit erforderlich war, müssen Sie als Arbeitgeber die Vergütung fortzahlen. Handelt es sich um eine nicht erforderliche Tätigkeit, sind Sie zur Gehaltskürzung berechtigt.

Die Erforderlichkeit richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist dabei, nicht die Sicht des Betriebsrats, sondern das Urteil eines objektiven Dritten.

Erforderliche Betriebsratstätigkeiten sind in der Regel:

  • Teilnahme an Betriebsratssitzungen,
  • die Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen,
  • die Teilnahme an Ausschusssitzungen,
  • der Besuch auswärtiger Betriebsstellen oder
  • die Teilnahme an Gerichtsverfahren als Beteiligter.

Als Arbeitgeber dürfen Sie auch die Dauer der Abwesenheit kontrollieren. Ihre Betriebsratsmitglieder sind nämlich dazu verpflichtet, die Zeit des Arbeitsversäumnisses so kurz wie möglich zu halten. Lässt sich der Betriebsrat mehr Zeit als nötig, gilt das zusätzliche Arbeitsversäumnis als nicht erford erlich.