Die Heizkostenverordnung setzt sich aktuell (Stand November 2015) aus insgesamt 14 Paragraphen und den dazugehörigen Unterpunkten zusammen. In diesen Punkten werden die Anwendungsbereiche, Pflichten und Rechte, Verteilungsschlüssel und zum Beispiel auch bestimmte Ausnahmen geregelt. Zugleich finden sich hier Vorgehensweisen bei Überschreitung.
1. Was steht drin und was sind die wichtigsten Punkte?
Von den insgesamt 14 Paragraphen sind noch lediglich 12 aktiv. Die Berlin-Klausel und der Paragraph 14 (Inkrafttreten) existieren mittlerweile nicht länger. Die Grundaussage und der Kernpunkt dieser Verordnung sollen einen verantwortungsbewussten Umgang mit Heizenergie fördern, bei welchem sich die anfallenden Kosten an dem Verbrauchsverhalten orientieren. Flexibilität wird beim Verteilerschlüssel dennoch gewährt, um einen Gestaltungsspielraum bei der Veranschlagung und Erhebung der Kosten zu ermöglichen.
In den Paragraphen 7 bis 9 ist der Schlüssel für den Verbrauch geregelt, welcher unter anderem eine Verteilung zwischen 50 und 70 Prozent Wärmeverbrauch je Haushalt und Nutzer veranschlagt. Die weiteren 30 beziehungsweise 50 Prozent werden anteilig nach Nutz- und Wohnfläche beziehungsweise dem umbautem Raum veranlasst.
Die Höhe des Anteils steht zudem in direkter Abhängigkeit zur Dämmung der Leitung. Im Unterpunkt 2 des Paragraphen 7 findet sich zudem eine Auflistung der aufzuteilenden Kosten. Diese umfassen unter anderem:
- den Betriebsstrom
- Wartung und Pflege der Anlage
- die notwendige Eichung
- Berechnung, Verbrauchsanalyse und Aufteilung
- verbrauchter Brennstoff und die Kosten für die Lieferung
Weiterführend sind bestimmte Kostenpositionen und Leistungen nur dann davon ausgenommen, wenn sie im folgenden Punkt der Heizkostenverordnung geregelt werden.
2. Paragraph 11: die Ausnahmen der Heizkostenverordnung
In diesem Paragraph sind, einigermaßen selbsterklärend, die Ausnahmen geregelt. Ausgenommen sind Wohnungen mit einem Baujahr vor dem 1. Juli 1981, in denen die Heizung nicht reguliert wird. Ebenfalls betroffen sind weitere Heizungsanlagen wie Wärmepumpen oder Solar, welche den Energieverbrauch reduzieren. Ausnahmen sind außerdem in diesen Fällen möglich:
3. Passivhaus
Die Heizkostenverordnung umfasst keine Passivhäuser, wenn deren Bedarf für Heizwärme unter einem Wert von 15 Kilowattstunde pro bewohntem Quadratmeter liegt. Das begründet sich mit der Verhältnismäßigkeit. Die Notwendigkeit einer Abrechnung und Verteilung würde im Aufwand den Vorzug der Heizkostenverordnung übersteigen, weshalb diese nicht durchgeführt wird.
4. Technische Schwierigkeiten
Auch dieser Punkt begründet sich mit der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und dem Aufwand. Wenn die Erstellung einer Verteilung und deren Nachweis zu technischen Schwierigkeiten führt oder nicht wirtschaftlich zu lösen ist, kann die Heizkostenverordnung außer Kraft gesetzt werden. Das gilt auch, wenn sich eine effiziente Möglichkeit ergibt, den Verbrauch unabhängig des tatsächlichen Verbrauchs zu ermitteln.
5. Vermieter als einziger Nachbar
Wenn Mieter und Vermieter zusammen ein Zweifamilienhaus bewohnen und der Vermieter der einzige Nachbar ist, wird die Heizkostenverordnung ebenfalls außer Kraft gesetzt, weshalb Heizkosten folglich nicht verbrauchsabhängig berechnet werden müssen. Zieht der Vermieter aber aus oder ein zweiter Mieter ein, muss sie wieder aktiv genutzt werden.
6. Vermieter müssen Pflichten nachkommen
Zu diesen Pflichten, wie in der Verordnung geregelt, zählt die verbrauchsabhängige Abrechnung und eine nachweisbare Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs, auf welchem die spätere Abrechnung basiert. Auch untersteht der Vermieter der Pflicht, die Ergebnisse einer Ablesung zu übermitteln. Werden elementare Pflichten nicht erfüllt, haben Mieter das Recht, ihren Anteil der Heizkostenverordnung um 15 Prozent zu kürzen.