Heiligabend und Silvester: Sind das normale Arbeitstage?

Heiligabend und Silvester spielen in vielen Familien eine zentrale Rolle im Verlauf des Jahres. Kein Wunder, dass damit bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern oft der Gedanke einhergeht, diese beiden Tage wären keine normalen Arbeitstage und müssten anders behandelt werden als andere Tage im Jahr. Aber stimmt das wirklich?

Zunächst bleibt festzuhalten, dass in keinem Bundesland Deutschlands Heiligabend und Silvester gesetzliche Feiertage sind. Anders ist das beim 1. und 2. Weihnachtstag und bei Neujahr am 01. Januar.

Damit gelten der 24.12 und der 31.12. als ganz normale Arbeitstage. Wenn Sie mit Ihren Arbeitnehmern nicht duch eine Regelung im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart haben, müssen die Mitarbeiter also ganz normal arbeiten. Es gibt dann keinen Anspruch darauf, früher nach Hause zu gehen, etwa um die familiäre Weihnachtsfeier oder die Silvesterparty vorzubereiten.

Heiligabend und Silvester: Halbtagsarbeit kraft betrieblicher Übung?

In vielen Betrieben hat es sich über die Jahre eingebürgert, dass an Heiligabend und Silvster nur halbtags gearbeitet wird. Damit wird in der Regel eine sog. betriebliche Übung entstanden sein, von der Sie als Arbeitgeber nicht ohne Weiteres wieder wegkommen. Lediglich, wenn Sie in den letzten Jahren immer darauf hingewiesen haben, dass diese Freistellung freiwillig erfolgt und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft, sind Sie auf der sicheren Seite und können erwarten, dass die Mitarbeiter „normal“ arbeiten.

Heiligabend, Silvester und Zuschläge: Wie ist es mit Steuern und Sozialversicherung?

Eventuell ist in einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag vorgesehen, dass Sie Mitarbeitern für die Arbeit an Heiligabend und Silvester einen Zuschlag zahlen müssen. Ohne eine solche Regelung besteht kein Anspruch auf Zuschläge. Für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Seite gilt dann folgendens: Nach § 3b EstG sind Zuschläge für die Arbeit an diesen Tagen steuerfrei, soweit sie für Arbeit an Silvester (14 Uhr – 0 Uhr) 125 Prozent und für Arbeit an Heiligabend (14 Uhr – 0 Uhr) 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Entsprechendes gilt auch für die Sozialversicherung.

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