Hausverkauf – Energieausweis ausstellen

Nach §16 II EnEV hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Kann der Verkäufer oder Vermieter den Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Strafe von bis zu 15 000 Euro geahndet wird, §27 II Nr.: 1 EnEV.

Was ist eigentlich der Energieausweis?
Ein Energieausweis  nimmt ein Gebäude genau unter die Lupe und weist auf den Zustand von Wänden, Fenstern, Dach und Heizung hin. Darüber hinaus bekommt der Eigentümer bzw. Verkäufer dadurch Empfehlungen für Sanierungen und Modernisierungen, die den Energieverbrauch senken.

Der Energieausweis ist gedacht für alle Neubauten, Altbauten, Ein- und Mehrfamilienhäuser, Büros, Fabriken und sonstige Nichtwohnhäuser. Alle Energieausweise sind für 10 Jahre gültig. 

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