Bis zu 4.000 Euro pro Kalenderjahr können Sie Aufwendungen geltend machen!
Davon erhalten Sie 20 % Erstattung von Ihrem zuständigen Finanzamt zurück.
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören der Fensterputzer, die Gartenpflege, die Gebäudereinigung, der Hauswart, die Gehwegpflege, der Schneeräumdienst, die Straßenreinigung des Privatgrundstücks und auch Kosten bei der Ungezieferbekämpfung. Sie finden diese Kosten in Ihrer Hausgeldabrechnung oder im Wirtschaftsplan Ihres Vermieters. Tragen Sie alle angefallen Kosten sorgfältig ein.
Was sind Handwerkerleistungen?
Sie müssen den Handwerker kommen lassen, weil Ihre Heizung oder Ihre Waschmaschine defekt ist? Dann erhalten Sie eine Rechnung, in der die Handwerkerleistungen, sprich die Arbeitszeit und deren Kosten gesondert ausgewiesen sind. Diese Handwerkerkosten dürfen Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
Zu den Handwerkerleistungen gehören zum Beispiel der Schornsteinfeger, Malerkosten, Streich- und Lackierarbeiten, Dachdecker, Arbeiten am Dach, Arbeiten am Bodenbelag, die Gartengestaltung, der Heizungs- und Wasserinstallateur, Wartungen an der Heizungsanlage oder an der Gastherme, Wartung der Blitzschutzanlage, Wartung Fernsehkabel, Tischler und Schreinerarbeiten, Installation von Kommunikationsanlagen (Telefon, Internet), der Austausch von Fenster und Türen. Renovierungsarbeiten in Küche und Bad.
Sie sehen also – eine ganze Menge! Es lohnt sich, die Rechnungen aufzubewahren und in Ihrer Steuererklärung anzugeben, denn Sie können viel Geld sparen.
Müllabfuhr gehört nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen
Nun möchte ich Ihnen noch ein Urteil vom 26.01.2011 (4 K 1483/10) des 4. Senats des Finanzgerichts Köln vorstellen. In diesem Urteil heißt es, dass die Müllabfuhr nicht zu den steuerbegünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen gehört.
Ein Ehepaar hatte die städtischen Müllgebühren geltend gemacht, da sie die Ansicht vertraten, die Müllentsorgung sei vergleichbar mit einem Dienstleister für Wohnungsreinigungen nach § 35a (2) EStG.
Der 4. Senat hat dem nicht zugestimmt. Er ist der Auffassung, dass die eigentliche Leistung der Müllabfuhr in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls liege und diese Leistung nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Auch eine teilweise Begünstigung wird abgelehnt. Der Senat hat aber gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen. (Quelle: Finanzgericht Köln, 15.03.2011)