Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Neue Aspekte beim Abzug

1. Umfang der Handwerkerleistungen
Zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehören auch Kontrollaufwendungen, z. B. die Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen.
Begünstigt sind auch handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z. B. das Verlegen von Strom- und Fernsehkabeln), nicht aber die Aufwendungen für Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit einer Neubaumaßnahme anfallen.

2. Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaft
Auch wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber Dienstleistungen bzw. von Handwerkerleistungen ist, kann der einzelne Wohnungseigentümer eine Steuerbegünstigung erhalten, wenn

  • die begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen in der Jahresabrechnung jeweils gesondert aufgeführt sind,
  • der Anteil der begünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und
  • der Anteil, der auf den jeweiligen Wohnungseigentümer entfällt, anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde.

Das gilt auch, wenn ein Verwalter bestellt wird, um die Interessen der Eigentümergesellschaft wahrzunehmen.

3. Nachweis begünstigter Handwerkerleistungen bei Mietern
Auch Mieter einer Wohnung können die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn in den Nebenkosten begünstigte Aufwendungen oder Handwerkerleistungen enthalten sind. Der Anteil der entsprechenden Aufwendung, die der Vermieter unbar gezahlt hat, muss sich aus der Jahresabrechnung oder aus einer Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters ergeben.