Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Neue Aspekte beim Abzug

Was Sie seit dem 1. Januar 2006 beim steuerlichen Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zu beachten haben, wissen Sie wahrscheinlich bereits. Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben vom 3. November 2006 (Az.: IV C 4 – S 2296 b – 60/04), die folgenden Punkte, die Sie beachten sollten: Umgang der Handwerkerleistungen, Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaft und den Nachweis begünstigter Handwerkerleistungen bei Mietern.
1. Umfang der Handwerkerleistungen
Zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehören auch Kontrollaufwendungen, z. B. die Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen.
Begünstigt sind auch handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z. B. das Verlegen von Strom- und Fernsehkabeln), nicht aber die Aufwendungen für Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit einer Neubaumaßnahme anfallen.

2. Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaft
Auch wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber Dienstleistungen bzw. von Handwerkerleistungen ist, kann der einzelne Wohnungseigentümer eine Steuerbegünstigung erhalten, wenn

  • die begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen in der Jahresabrechnung jeweils gesondert aufgeführt sind,
  • der Anteil der begünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und
  • der Anteil, der auf den jeweiligen Wohnungseigentümer entfällt, anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde.

Das gilt auch, wenn ein Verwalter bestellt wird, um die Interessen der Eigentümergesellschaft wahrzunehmen.

3. Nachweis begünstigter Handwerkerleistungen bei Mietern
Auch Mieter einer Wohnung können die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn in den Nebenkosten begünstigte Aufwendungen oder Handwerkerleistungen enthalten sind. Der Anteil der entsprechenden Aufwendung, die der Vermieter unbar gezahlt hat, muss sich aus der Jahresabrechnung oder aus einer Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters ergeben.