Haushaltsnahe Dienstleistungen: Förderung ab 2009

Einen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 3 EStG gibt es ab dem Jahr 2009 nicht mehr, die Förderung wird vereinheitlicht. Als Ausgleich dafür hebt der Gesetzgeber aber die Abzugsbeträge für haushaltsnahe Hilfen nach § 35a EStG an. Lesen Sie in diesem Beitrag, was Sie an Formalitäten beachten müssen.

Der Vorteil zum bisherigen Abzug als außergewöhnliche Belastung liegt darin, dass der Abzug von der Steuerschuld unabhängig vom individuellen Steuersatz ist und sich somit für Steuerpflichtige mit geringer Progression günstiger auswirkt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen – Details
Ab 2009 gilt im Einzelnen:

  • 20% der Aufwendungen für Handwerkerleistungen ohne Material, Rechnungen bis 6.000 Euro, max. 1.200 Euro jährlich;
  • 20% der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe bei geringfügiger Beschäftigung, Rechnungen bis 2.550 Euro, max. 510 Euro jährlich;
  • 20% der Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfen, für haushaltsnahe Dienstleistungen, für haushaltsnahe Pflegeleistungen, für Betreuungsleistungen, (keine Handwerkerleistungen), Rechnungen bis 20.000 Euro, max. 4.000 Euro jährlich.  

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind auch absetzbar, wenn die Maßnahmen an Wohnungen innerhalb der EU durchgeführt werden (auch die Ferienimmobilie oder die Zweitwohnung im Ausland).

Haushaltsnahe Dienstleistungen – das müssen Sie an Formalitäten beachten
Der leistende Unternehmer muss eine schriftliche Rechnung stellen.

  • Die Zahlung der Rechnung muss durch eine Überweisung auf das Bankkonto der Firma erfolgen.
  • Der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis, die Belege und Rechnungen müssen dem Finanzamt vorgelegt werden.
  • Die Dienstleistung muss im Haushalt des steuersparenden Arbeitnehmers erbracht werden und der Haushalt muss sich in Deutschland befinden.  
  • Barzahlung zählt nicht.