Haushaltsnahe Dienstleistungen auch im Wohnstift

Haushaltsnahe Dienstleistungen im Wohnstift: Der Sachverhalt
Die Bewohnerin eines Wohnstiftes begehrte in ihrer Steuererklärung die Ermäßigung der Einkommensteuer für haushaltsnahe Dienstleistungen. Im einzelnen waren in dem Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen Aufwendungen für Hausmeistertätigkeiten, Reinigungsarbeiten und das Vorhalten von Haus- und Etagendamen entstanden.

Die dafür aufgewendeten Kosten gingen aus dem Schriftwechsel seitens des Wohnstiftes hervor, dennoch sperrte sich das Finanzamt gegen den Ansatz der haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuererklärung, um so die Einkommensteuer zu ermäßigen. Zwar unterlag der Fiskus schon im erstinstanzlichen Finanzgerichtsverfahren, zog jedoch dennoch weiter bis vor den Bundesfinanzhof in München.

Weiteres Urteil zu den haushaltsnahen Dienstleistungen
In der aktuellen Entscheidung des obersten Finanzgerichtes (Aktenzeichen VI R 28/08) bestätigten die Richter die Meinung des erstinstanzlichen Finanzgerichtes und ließen die in der Steuererklärung beantragte Ermäßigung der Einkommensteuer aufgrund der haushaltsnahen Dienstleistungen zu.

Ganz klare Aussage der obersten Richter: Auch die Bewohner eines Wohnstiftes können unter den einschlägigen Voraussetzungen die Steuerermäßigung der Einkommensteuer für haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Steuererklärung beanspruchen.

Voraussetzung dabei ist, dass sich aus der Rechnung der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger der haushaltsnahen Dienstleistung sowie die Art, der Zeitpunkt und der eigentliche Inhalt der haushaltsnahen Dienstleistung ergibt. Zu guter letzt muss noch das Entgelt aufgeführt sein und es existiert kein Grund der auch bei einem Bewohner eines Wohnstiftes gegen die Ermäßigung der Einkommensteuer spricht.