Hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Internetzugang?

Die erforderlichen Kosten für die laufende Arbeit des Betriebsrates hat der Arbeitgeber zu tragen. Der entsprechende Anspruch des Betriebsrates ergibt sich aus § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Kein Wunder, dass die Rechtsprechung zu der Frage, was für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich ist, sehr umfangreich ist. Das LAG Berlin-Brandenburg hat in diesem Zusammenhang einen Beschluss zum Thema „Anspruch des Betriebsrates auf Internetzugang“ verkündet.

In dem Beschluss vom 09.07.2008, Az. 17 TaBV 607/08 ging es um die Voraussetzungen unter denen der Betriebsrat Anspruch auf einen Internetzugang hat.

Nach Ansicht der Richter gehört zu den vom Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Kommunikationsmitteln auch ein Internetzugang. Dies jedenfalls dann, wenn die Einrichtung des Internetzugangs ohne weiteres möglich ist (Freischalten des Personalcomputers des Betriebsrats) und die Nutzung nicht zu besonderen Kosten führt.

Informationsmöglichkeit des Betriebsrates entscheidend
Die Richter haben eine weitgehende Auffassung vertreten. Danach stellt das Internet eine allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle dar, die der Betriebsrat zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben regelmäßig benötigt. Es ist unerheblich, ob der Betriebsrat Informationen aus dem Internet für gerade anstehende Fragestellungen benötigt. Die Richter billigten dem Betriebsrat das Recht zu, sich stets aus dem Internet informieren zu können. Ihrer Ansicht nach ist es nicht entscheidend, ob der Betriebsrat die Informationen auch auf anderem Weg erhalten kann. Auch die Art und Weise der Nutzung des Internets durch den Arbeitgeber spielte für die Richter keine Rolle.

BAG hat engere Maßstäbe für den Zugang zum Internet durch den Betriebsrat
Da das Bundesarbeitsgericht teilweise strengere Anforderungen stellt (Beschluss vom 23. 08. 2006, Az. 7 ABR 55/05), hat das LAG die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen.