Generell gilt: Ein Handwerk dürfen Sie in Deutschland grundsätzlich nur dann selbstständig ausüben, wenn Sie in der Handwerksrolle eingetragen sind. In bestimmten Fällen dürfen Sie allerdings handwerkliche Arbeiten auch ohne Handwerksrollen-Eintrag legal erbringen. Das betrifft sechs Fallgruppen:
1. Minderhandwerk: Was einfach zu erledigen ist, dürfen Sie ohne Meister und Eintragung in die Handwerksrolle tun.
2. Handwerksähnliche Gewerbe: Auch bestimmte Berufe sind von der Eintragungspflicht ausgenommen.
3. Unerheblicher Nebenbetrieb: Sie dürfen handwerkliche Leistungen als Nebenbetrieb zu Ihrem Hauptgeschäft ausführen.
4. Marktverkehr: Bieten Sie handwerkliche Leistungen oder Waren ausschließlich auf Märkten an (Messen, Ausstellungen, Wochen-, Groß-, Jahrmärkte etc.), sind Sie von der Pflicht zum Eintrag in die Handwerksrolle befreit (§§ 64 ff. GewO).
5. Handwerk im Reisegewerbe: Wenn Sie Ihre Waren und Leistungen von sich aus beim Kunden anbieten, ohne von ihm bestellt worden zu sein, unterliegen Sie der Gewerbeordnung (§§ 55 ff. GewO) und nicht der Handwerksordnung. Sie brauchen dann keinen Meister (Ausnahme: Friseure).
6. Kunst/Kunsthandwerk: Werden Sie vom Finanzamt als Künstler anerkannt, gelten Sie als Freiberufler. Sie üben also kein Gewerbe aus und brauchen folglich auch keine Erlaubnis dazu – das wäre der Eintrag in die Handwerksrolle. Auch Kunsthandwerker sind Freiberufler, wenn sie selbst entworfene Einzelstücke herstellen, die als Kunstgegenstände gelten können.